Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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IV. 1. 4. Kanzleiaufwärter: a) bei dem Ministerium, 
b) bei den Kollegien, 
) bei dem Staatsanzeiger. 
Anwärterliste des K. Ministeriums des Innern. 
  
  
  
In den Bewerberpapieren selbst ist die nochmalige Aufführung der 
einzelnen Stellen nicht mehr erforderlich, es genügt vielmehr der Hinweis auf 
das Titelblatt. 
10) Die nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Militäranwärter und die Inhaber 
des Anstellungsscheins (Grundsätze § 12 Abs. 2 Ziff. 3) haben ihren Bewerbungen 
folgende Papiere beizulegen: 
a) eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit 
Angabe der Familien= und Vermögensverhältnisse, sowie der Zeit, während 
der etwa seine aktive Dienstzeit unterbrochen war, und mit der Beurkundung 
der eigenhändigen Schrift; wenn für einzelne Stellen gewerbliche, technische, 
Sprach= usw. Kenntnisse erforderlich sind, so ist im Lebenslauf auch anzu- 
geben, auf welche Weise der Bewerber sich diese erworben hat; 
b) den Zivilversorgungs= beziehungsweise den Anstellungsschein oder im Falle 
des eingetretenen Verlusts der Urschrift eine Bescheinigung der zuständigen 
Militärbehörde über die Berechtigung zur Bewerbung um die den Militär- 
anwärtern beziehungsweise Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen 
Stellen; die im Falle des § 10 Ziff. 6 der Grundsätze gedachten ehemaligen 
Militärpersonen eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde, daß ihnen 
eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann; 
c) den Militärpaß oder den Entlassungsschein; 
d) das Führungszeugnis; 
e) ein militär= oder zivilärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit für 
die Stelle; 
!) ein von der Gemeindeobrigkeit ausgestelltes Vermögens= und Leumunds- 
zeugnis. 
Erfolgt die Bewerbung gleichzeitig bei mehreren eine Anwärterliste 
führenden Behörden, so werden an eine dieser Behörden die Urschriften, an
	        
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