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IV. 1. 4. Kanzleiaufwärter: a) bei dem Ministerium,
b) bei den Kollegien,
) bei dem Staatsanzeiger.
Anwärterliste des K. Ministeriums des Innern.
In den Bewerberpapieren selbst ist die nochmalige Aufführung der
einzelnen Stellen nicht mehr erforderlich, es genügt vielmehr der Hinweis auf
das Titelblatt.
10) Die nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Militäranwärter und die Inhaber
des Anstellungsscheins (Grundsätze § 12 Abs. 2 Ziff. 3) haben ihren Bewerbungen
folgende Papiere beizulegen:
a) eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit
Angabe der Familien= und Vermögensverhältnisse, sowie der Zeit, während
der etwa seine aktive Dienstzeit unterbrochen war, und mit der Beurkundung
der eigenhändigen Schrift; wenn für einzelne Stellen gewerbliche, technische,
Sprach= usw. Kenntnisse erforderlich sind, so ist im Lebenslauf auch anzu-
geben, auf welche Weise der Bewerber sich diese erworben hat;
b) den Zivilversorgungs= beziehungsweise den Anstellungsschein oder im Falle
des eingetretenen Verlusts der Urschrift eine Bescheinigung der zuständigen
Militärbehörde über die Berechtigung zur Bewerbung um die den Militär-
anwärtern beziehungsweise Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen
Stellen; die im Falle des § 10 Ziff. 6 der Grundsätze gedachten ehemaligen
Militärpersonen eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde, daß ihnen
eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann;
c) den Militärpaß oder den Entlassungsschein;
d) das Führungszeugnis;
e) ein militär= oder zivilärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit für
die Stelle;
!) ein von der Gemeindeobrigkeit ausgestelltes Vermögens= und Leumunds-
zeugnis.
Erfolgt die Bewerbung gleichzeitig bei mehreren eine Anwärterliste
führenden Behörden, so werden an eine dieser Behörden die Urschriften, an