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die übrigen neben dem Lebenslauf (lit. a) beglaubigte Abschriften der unter
b, d, e und s genannten Papiere eingereicht unter Benennung der Behörde,
an welche die Urschriften und der Militärpaß oder der Entlassungsschein
eingereicht worden sind. ·
Der Militärpaß oder der Entlassungsschein, sowie die Urschrift des Zivil-
versorgungsscheins, des Anstellungsscheins oder der Bescheinigung (lit. b) und
des Führungszeugnisses werden dem Bewerber von der Behörde tunlichst bald
zurückgegeben.
11) Insoweit in dem ausführlichen Stellenverzeichnis (Ziff. 8) oder in der Bekannt-
machung einer erledigten Stelle (Grundsätze § 16) weitere Nachweise als er-
forderlich bezeichnet sind, haben die Bewerber auch diese vorzulegen.
12) Bewerbungen sind nur dann anzunehmen, wenn die Bewerber ihre vollständige
Befähigung nachweisen.
Bei Dienstzweigen, in denen die gute Versehung der Stellen Bekanntschaft
mit den württembergischen Verhältnissen voraussetzt, kann die Annahme der Be-
werbungen solcher Militäranwärter usw. abgelehnt werden, die nicht dem württem-
bergischen Staat angehören oder aus dessen Kontingent hervorgegangen sind.
Bei der Annahme von Bewerbungen um Anstellung in einem Dienstzweig
können einzelne Stellen als solche ausgenommen werden, für die eine Befähigung
des Bewerbers nicht anerkannt wird.
Vor der Annahme der Bewerbungen kann, soweit es aus besonderen Gründen
im dienstlichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung weiterer
Nachweise als auch die persönliche Vorstellung des Bewerbers verlangt werden.
Ist die Übertragung einer Stelle davon abhängig, daß der Bewerber zuvor
in einer gewissen anderen Dienststellung sich befunden hat, so kann auch der
Militäranwärter usw. eine solche Stelle nur nach vorgängiger Bekleidung jener
Dienststufe erlangen.
13) Soweit die eine Anwärterliste führende Behörde nur zuständig ist, die Stellen
vorläufig zu besetzen und die Vorschläge für die endgültige Besetzung zu machen,
hat sie sich bei Anständen, die bezüglich der Annahme oder Nichtannahme einer
Bewerbung um solche Stellen Zweifel erwecken, an das vorgesetzte Ministerium
zu wenden.