Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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die übrigen neben dem Lebenslauf (lit. a) beglaubigte Abschriften der unter 
b, d, e und s genannten Papiere eingereicht unter Benennung der Behörde, 
an welche die Urschriften und der Militärpaß oder der Entlassungsschein 
eingereicht worden sind. · 
Der Militärpaß oder der Entlassungsschein, sowie die Urschrift des Zivil- 
versorgungsscheins, des Anstellungsscheins oder der Bescheinigung (lit. b) und 
des Führungszeugnisses werden dem Bewerber von der Behörde tunlichst bald 
zurückgegeben. 
11) Insoweit in dem ausführlichen Stellenverzeichnis (Ziff. 8) oder in der Bekannt- 
machung einer erledigten Stelle (Grundsätze § 16) weitere Nachweise als er- 
forderlich bezeichnet sind, haben die Bewerber auch diese vorzulegen. 
12) Bewerbungen sind nur dann anzunehmen, wenn die Bewerber ihre vollständige 
Befähigung nachweisen. 
Bei Dienstzweigen, in denen die gute Versehung der Stellen Bekanntschaft 
mit den württembergischen Verhältnissen voraussetzt, kann die Annahme der Be- 
werbungen solcher Militäranwärter usw. abgelehnt werden, die nicht dem württem- 
bergischen Staat angehören oder aus dessen Kontingent hervorgegangen sind. 
Bei der Annahme von Bewerbungen um Anstellung in einem Dienstzweig 
können einzelne Stellen als solche ausgenommen werden, für die eine Befähigung 
des Bewerbers nicht anerkannt wird. 
Vor der Annahme der Bewerbungen kann, soweit es aus besonderen Gründen 
im dienstlichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung weiterer 
Nachweise als auch die persönliche Vorstellung des Bewerbers verlangt werden. 
Ist die Übertragung einer Stelle davon abhängig, daß der Bewerber zuvor 
in einer gewissen anderen Dienststellung sich befunden hat, so kann auch der 
Militäranwärter usw. eine solche Stelle nur nach vorgängiger Bekleidung jener 
Dienststufe erlangen. 
13) Soweit die eine Anwärterliste führende Behörde nur zuständig ist, die Stellen 
vorläufig zu besetzen und die Vorschläge für die endgültige Besetzung zu machen, 
hat sie sich bei Anständen, die bezüglich der Annahme oder Nichtannahme einer 
Bewerbung um solche Stellen Zweifel erwecken, an das vorgesetzte Ministerium 
zu wenden.
	        
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