Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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zeugnis beizubringen, wenn dies von der eine Anwärterliste führenden Behörde 
besonders verlangt wird. 
Wird von einem Stellenanwärter die Meldung bei mehreren eine Anwärter- 
liste führenden Behörden wiederholt, so sind für jede dieser Behörden die vorge- 
nannten Papiere in besonderer Ausfertigung oder Abschrift einzureichen. 
Die Wiederholungen der Meldungen erfolgen auf demselben Weg, der für 
die erste Meldung angeordnet ist (§ 12 der Grundsätze und oben Ziff. 7). 
Die Wiederholungen der Meldungen nach Ziffer 7 gelangen zum 1. November 
jedes Jahres an das Kriegsministerium. 
Gleichzeitig sind über Anmeldungen der im aktiven Militärdienst befindlichen 
Stellenanwärter, die nicht mehr erneuert werden, unter Aufführung der einzelnen 
Stellen und Anstellungsbehörden „Abgangs-Nachweisungen“ einzureichen. 
Die Anmeldungserneuerungen sämtlicher Militäranwärter eines Truppenteils 
usw. können in eine Nachweisung zusammengetragen werden (verbleiben beim 
Kriegsministerium). 
19) Wird mit dem Ansuchen um Wiedereintragung in die Anwärterliste (§ 15 Abs. 2) 
der Nachweis genügender Entschuldigungsgründe für die Unterlassung der Wieder- 
holung der Meldung verbunden, so findet die Wiederaufnahme in der früheren 
Reihenfolge statt. 
20) Bei Einreichung einer neuen Meldung im Falle der Wiederwahl des Zivilver- 
sorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 15 
Abs. 3) finden die Bestimmungen über die erste Meldung (Ziff. 10 ff.) sinn- 
gemäße Anwendung. 
§ 16. 
(1) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der 
Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
(2) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(3) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines 
oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde 
#n#ete W— — (Anlage .), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach 
140171— Anlage J zuzusenden sind.
	        
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