Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Bestimmmung für Württemberg: 
21) Die Anstellungsbehörden übersenden die Vakanznachweisungen unmittelbar an das 
Kriegsministerium; eines Begleitberichts oder -schreibens bedarf es hierbei nicht. 
Die Nachweisung der Vakanzen in den für Militäranwärter usw. vorbe- 
haltenen Stellen (Vakanzenliste) der laufenden Woche wird je Freitag vormittags 
beim Kriegsministerium abgeschlossen. Von den Bakanzenlisten erhält jede 
Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich der Kompagnie usw. 
ein Exemplar, die Bezirkskommandos außerdem noch so viele Listen, als Haupt- 
meldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vorhanden sind. 
Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann ihm seitens des Kriegs- 
ministeriums Rechnung getragen werden. 
Der in der Nachweisung eingetragene Tag der Absendung ist von der Be- 
hörde in ihren Akten vorzumerken. 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine 
Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellen- 
besetzung freie Hand. 
Bestimmungen für Württemberg: 
22) Die Bewerbungen um die in der Vakanzenliste bekannt gemachten Stellen er- 
folgen auf dem in § 12 der Grundsätze und oben Ziff. 7 bezeichneten Weg unter 
Vorlegung der oben zu § 14 der Grundsätze in Ziff. 9 bis 11 genannten 
Papiere. 
23) Ein öffentlicher Bewerberaufruf kann erst erlassen werden, wenn eine Behörde in 
der Besetzung einer Stelle freie Hand erlangt hat. 
Es hängt alsdann lediglich von dem Ermessen der Behörde ab, ob die Stelle 
endgültig besetzt oder ob eine andere Person als ein Militäranwärter nur zur 
einstweiligen Versehung der Stelle einberufen werden soll (zu vergl. § 22 Abs. 3 
der Grundsätze).
	        
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