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g 20.
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veran-
lassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der
Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeich-
neten Fristen hinaus ist unzulässig.
Bestimmung für Württemberg:
27) Wenn ein noch im aktiven Dienst befindlicher Stellenan wärter einem Truppen-
teil des württembergischen Kontingents angehört, so ist von der Anstellungs-
behörde sowohl die Nachricht über die Anstellung auf Probe als auch das Er-
suchen um Abkommandierung zur Probedienstleistung an das Kriegsministerium
zu richten.
§ 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen-
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht
weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
g 22.
(1) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) an-
gestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze siunngemäß
Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe-
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern
gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffen-
den Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
(2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des An-
stellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivil-
versorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder
in der Marine aktiv gedient haben.
(3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vor-
behaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach