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mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Herre oder der Marine als Unter—
offizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten
Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeich-
neten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist.
(4) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins
begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch
ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr
ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Ouali-
fikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
(5) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
(6) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet.
§ 23.
(1) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schluße des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen.
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in
der Vakanzenliste.
Bestimmung für Württemberg:
28) Das Kriegsministerium bringt die ihm mitgeteilten endgültigen Anstellungen
(§ 13 der Grundsätze) von Militäranwärtern usw. zur Kenntnis der sämtlichen
Behörden, die Anwärterlisten führen. Auf Grund dieser Nachrichten werden
die Angestellten in den Anwärterlisten, in denen sie eingetragen sind, gestrichen,
es sei denn, daß auf Ansuchen eines Angestellten aus besonderen Gründen der
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