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Versügnug sämtlicher Ministerien,
betreffend den Staatsanzeiger. Vom 21. November 1907.
Einem hervorgetretenen Bedürfnis entsprechend sind mit Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Königlichen Majestät an Stelle der Verfügung des K. Justizministeriums
vom 2. Februar 1850 (Reg. Bl. S. 45) die Verhältnisse des Staatsanzeigers in der
nachfolgenden Weise neugeregelt worden:
1. Der Staatsanzeiger, aus einer Verschmelzung von Teilen des durch die K. Ver-
ordnung vom 22. Januar 1807 (Reg. Bl. S. 1) begründeten Regierungsblatts
und des durch das K. Dekret vom 2. Dezember 1819 (Reg. Bl. von 1820 S. 1)
ins Leben gerufenen Landesintelligenzblatts entstanden (vergl. Verfügung des K.
Justizministeriums vom 27. Dezember 1849, Reg. Bl. S. 787), dient auf dem
Gebiet der Tagespresse als staatliches Veröffentlichungsorgan für die Hof= und
Staatsbehörden des Königreichs Württemberg und enthält einen amtlichen, einen
nichtamtlichen und einen Anzeigenteil.
In dem amtlichen Teil werden unmittelbare Königliche Entschließungen,
Dienstnachrichten, sowie von den Hof= und Staatsbehörden ausgehende, zur Ver-
öffentlichung im Staatsanzeiger bestimmte Verordnungen, Verfügungen und Be-
kanntmachungen allgemeiner Art veröffentlicht.
Der nichtamtliche Teil enthält namentlich die Hofberichte, eine Zusammen-
stellung der wichtigsten Begebenheiten der zeitgenössischen Geschichte, Tagesnach-
richten, Berichterstattungen über parlamentarische Verhandlungen und Erscheinungen
auf dem Gebiete der Kunst und Wissenschaft, die Witterungsberichte und Wetter-
vorhersagungen der meteorologischen Zentralstation.
Das einen Teil des Staatsanzeigers bildende wöchentlich dreimal erscheinende
„Zentralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen“ ist das für amtliche
Bekanntmachungen der württembergischen Gerichte bestimmte Blatt.
Die besonderen Beilagen des Staatsanzeigers bringen wissenschaft-
liche Abhandlungen aus verschiedenen Gebieten.
Ferner wird bis auf weiteres dem Staatsanzeiger das Gewerbeblatt,
herausgegeben von der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel, und eine Bei-