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Staatsanzeiger veröffentlicht werden sollen, als amtliche Anzeigen behandelt
und in den amtlichen Teil gegen Bezahlung aufgenommen.
Für die im nichtamtlichen Teil des Staatsanzeigers erscheinenden Ein-
sendungen der Hof= und Staatsbehörden werden Einrückungsgebühren nicht
erhoben.
Sämtliche Staatsbehörden werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Stuttgart, den 21. November 1907.
Schmidlin. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. von Marchtaler. Zeyer.
Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern,
betreffend die Abänderung der Gefangenen-Transportorduung. Vom 1. Dezember 1907.
Im Einvernehmen mit dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver-
kehrsabteilung, wird die Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903 (Reg. Bl.
S. 111) geändert wie folgt:
1. der Ziffer 10 des § 3 wird angefügt:
desgleichen Zivilpersonen, welche auf Grund eines Vorführungsbefehls ergriffen
worden sind, der von einer zur Ausübung von Militärgerichtsbarkeit zuständigen
Stelle erlassen ist;
2. die Absätze 1 bis 3 sowie 6 und 7 des § 45 erhalten die Fassung:
8 46.
Für die Beförderung von Gefangenen auf den württembergischen Staatseisen—
bahnen werden besondere, in Zellen abgeteilte heizbare Gefangenenwagen ver—
wendet. Die in den Gefangenenwagen eingerichtete besondere Abteilung für den
Transport von Kranken bleibt der Eisenbahnverwaltung zur Benützung vorbehalten.
Auf denjenigen Strecken der württembergischen Staatseisenbahnen, auf
welchen Gefangenenwagen laufen, hat die Beförderung von Gefangenen in diesen
Wagen stattzufinden. Auf solchen Strecken darf die Beförderung von Gefangenen
mit Zügen, die solche Wagen nicht führen, nur in dringenden Ausnahmefällen
und nur dann erfolgen, wenn in dem betreffenden Zug eine besondere Abteilung