Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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oder eine schwach besetzte Abteilung eines Personenwagens IV. Klasse, in der dem 
Gefangenen ein Platz in gehöriger Entfernung von den übrigen Insassen ange- 
wiesen werden kann, verfügbar ist. Ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet 
im einzelnen Falle der Stationsvorsteher, an den sich der den Transport aus- 
führende Begleiter zu wenden hat. 
Auf denjenigen Strecken der württembergischen Staatseisenbahnen, auf 
welchen Gefangenenwagen nicht laufen, darf bis auf weiteres die Beförderung 
von Gefangenen in der Regel nur in den für jede Fahrplanperiode besonders 
bezeichneten Zügen und nur in besonderen Abteilungen oder in schwach besetzten 
Abteilungen der Personenwagen IV. Klasse, in denen den Gefangenen ein Platz in 
gehöriger Entfernung von den übrigen Insassen angewiesen werden kann, statt- 
finden. Die Benützung anderer Züge zur Beförderung von Gefangenen ist auf 
diesen Strecken nur in dringenden Ausnahmefällen mit Zustimmung des Stations- 
vorstehers gestattet. 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
(Abs. 6.) Mit Ungeziefer behaftete oder krätzekranke Gefangene dürfen nicht mit 
der Eisenbahn befördert werden. Im übrigen wird auf § 20 der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1899 S. 563 und von 1904 S. 29) verwiesen. 
Hinsichtlich des Transports von militärischen Gefangenen auf der Eisen- 
bahn wird auf die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, des Innern und des Kriegswesens vom 24. Oktober 1907 
(zu vergl. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 19. November 1907, Amts- 
blatt S. 435) Bezug genommen. 
3. In § 53 Abs. 2 ist statt „dritter Klasse“ zu setzen: „vierter Klasse"“. 
Der Ziffer 5 des § 56 Abs. 1 wird folgender weiterer Satz beigefügt: 
Hat der Begleiter bei der Rückkehr wieder die Eisenbahn zu benützen und einen 
Rücktransport hiebei nicht zu leisten, so ist ihm für die Rückfahrt die Lösung 
einer Fahrkarte der dritten Wagenklasse gestattet. 
Der zweite Absatz des § 102 erhält nachstehende Fassung: 
Sind die Auslieferungs= oder Durchführungskosten von einer anderen 
Regierung zu erstatten, so ist für den Transport des Gefangenen auf der Eisen- 
bahn dann, wenn die Beförderung mittels des Gefangenenwagens erfolgt, hiefür
	        
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