Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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neben dem Ersatz des etwaigen Verpflegungsaufwands der für den Gefangenen 
zu berechnende Preis einer Fahrkarte III. Klasse für die betreffende Eisenbahn- 
strecke anzurechnen, während dann, wenn die Auslieferung oder Durchführung 
nicht mittels des ordentlichen Gefangenenwagens, sondern durch besonderen 
Transport auf der Eisenbahn stattfindet, außer dem Ersatz des Fahrgelds 
IV. Klasse für den Gefangenen auch der Ersatz der tatsächlichen Fahrgeldaus- 
lagen des Begleiters für die Hin= und Rückreise und seiner etwaigen Gebühren 
in Aufrechnung zu kommen hat. Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn 
einem in dem ordentlichen Gefangenenwagen zu befördernden Gefangenen ein 
weiterer besonderer Begleiter neben der regelmäßigen Begleitmannschaft des 
Gefangenenwagens beigegeben werden muß. 
Stuttgart, den 1. Dezember 1907. 
Schmidlin. Pischek. 
HBekauntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, 
betrefrad die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden. 
Vom 15. November 1907. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 49 des Zentralblatts für das 
Deutsche Reich vom Jahre 1907 erlassene Bekanntmachung vom 1. ds. Mts., betreffend 
die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden zuständigen Behörden, zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 15. November 1907. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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