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Abgesehen von den Gängen (Abs. 1 bis 4) sind alle weiteren Anrechnungen seitens
der Amtsdiener, wie z. B. für Bedienung, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit gegenüber der Staatskasse und den Beteiligten unzulässig. Ausgenommen ist nur
die Belohnung für eine in den Fällen der §§ 12 und 13 etwa stattfindende Bekannt-
machung des Versteigerungstermins durch Ausrufen.
Zeugen und Sachverständige.
8 38.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. von 1898
S. 689) greift auch in denjenigen Angelegenheiten Platz, auf welche die Zivilprozeß-
ordnung, die Konkursordnung und die Strafprozeßordnung keine Anwendung finden.
Schlußbestimmung.
§ 39.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft; sie findet auf
alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Gebühren Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung treten die Königliche Ver-
ordnung vom 14. November 1899, betreffend eine Gebührenordnung für öffentliche Notare,
Rechtsanwälte und andere in Rechtsangelegenheiten tätige Personen (Reg. Bl. S. 964),
und die Königliche Verordnung vom 20. Februar 1901, betreffend die Gebühren für die
amtliche Schätzung von Grundstücken (Reg. Bl. S. 43), außer Wirksamkeit.
Von dem gleichen Zeitpunkt an treten für Verrichtungen in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit alle in der gegenwärtigen Verordnung nicht enthaltenen Vor-
schriften über Gebühren, Taggelder und andere Bezüge der Amtskörperschafts= und
Gemeindediener außer Anwendung.
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 2. März 1907.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.