Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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haben und die Berechtigung eines öffentlichen Feldmessers im Sinne der gegen— 
wärtigen Verordnung erlangen wollen, führen den Nachweis der erforderlichen 
Vorbildung (§ 5 Ziff. 2b und I) durch Vorlage ihres Reifezeugnisses und 
ihres Diploms.“" 
2. Der § 14 erhält die Fassung: 
„Kandidaten, welche auf Grund der Erstehung der an der Abteilung für 
Bauingenieurwesen der Technischen Hochschule in Stuttgart eingerichteten 
geodätischen Diplomprüfung sich den Grad eines Diplomingenieurs erworben 
haben (§ 8), sind von der Prüfung in den im § 13 Ziff. 1 bis 6 aufgeführten 
Fächern und von dem theoretischen Teil der Prüfung in dem Prüfungsfache 
ZBiff. 7 befreit.“ 
II. Für diejenigen Kandidaten, welche die seither an der mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen Abteilung der Technischen Hochschule in Stuttgart eingerichtete wissenschaftliche 
Diplomprüfung im Fache der gesamten Geodäsie mit Erfolg bestanden haben, bleiben 
die Bestimmungen der §§ 8 und 14 der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1895 
in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Februar 1907. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. 
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Gemeindesparkafse Schwenningen. 
Vom 4. März 1907. 
Auf Grund des Art. 69 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird 
hiemit nach Anhörung des Oberlandesgerichts die Gemeindesparkasse Schwenningen 
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt. 
Stuttgart, den 4. März 1907. 
Schmidlin.
	        
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