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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schwetz.
Vom 30. Dezember 1907.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in der Schweiz neuerdings eine für den in-
ländischen Viehbestand bedrohliche Verbreitung gefunden hat, wird auf Grund des § 7
des Reichsgesetzes vom l, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-
seuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), und unter Hinweisung auf § 66 Ziff. 1
und § 67 dieses Gesetzes sowie auf § 328 St.G.B. die Einfuhr und Durchfuhr von
Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz nach und durch Württemberg mit sofortiger
Wirkung bis auf weiteres verboten. Das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von
Schafen und Schweinen aus der Schweiz vom 1. August 1900 (Reg.Bl. S. 641) bleibt
bestehen, dagegen tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 18. Sep-
tember 1907, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der
Schweiz (Reg. Bl. S. 388), außer Wirkung.
Stuttgart, den 30. Dezember 1907.
Pischek.
Berichtigung.
In dem Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im württembergischen Staatsdienst vor-
behaltenen Stellen (Reg. Bl. Nr. 44 Anlage L) sind unter III 2 B auf Seite 833 die Worte
„Telegraphenaufseher, zu zwei Dritteln“ auf eine besondere Zeile zu setzen und, ebenso wie die
folgenden Zeilen „Landpostboten usw.“, herauszuücken; demnach hat III 2 B zu lauten:
„B. Unterbeamte.
Wagenmeister,
Poststallausseher,
Post= und Telegraphenunterbeamte:
a) Postschoffner, Briefnäger, Paketbe=
sieller, Bohnpostschaffner, Telegramm= zu zwei
besteller, Dritteln.
b) Unterbeamte bei den Telegropheninspek-
tionen, (Hilfstelegrophenoufseher),
c) Unterbeamte bei der Telegraphenwerkstätte,
Telegrophenaufseher, zu zwei Dritteln,
Landrxostboten, soweit sie den größeren Teil des Tages
beschäftigt sind.“
——— — — . DAà A
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.