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Besuchs eines solchen Kurses nach dem als Anlage 1 abgedruckten Formular aus-
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zustellen. —
Untersuchungen, bei denen Rebstöcke zur Bloßlegung und Entnahme von Wurzeln ange-
schlagen oder entwurzelt werden müssen (Wurzeluntersuchungen), dürfen, von besonderen
Fällen abgesehen, nur Personen übertragen werden, welche einen solchen Lehrkurs mit Erfolg
besucht und sich unter Leitung erprobter Sachverständiger praktische Erfahrungen in diesem
Zweige des Ausfsichtsdienstes erworben haben. Bei der Vornahme von Wurzelunter-
suchungen ist stets ausreichende Vorsorge gegen die Verschleppung der Reblaus aus etwa
aufgedeckten Verseuchungen zu treffen.
2. AMufsichtskommislläre.
86.
Zum Zweck der ständigen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen im ganzen Lande
werden vier Aufsichtsgebiete gebildet.
Es umfaßt
das J. Aufsichtsgebiet
die Oberamtsbezirke: Böblingen, Cannstatt, Eßlingen, Gmünd, Leonberg, Ludwigsburg,
Schorndorf, Stuttgart Stadt und Amt, Waiblingen und Welzheim;
das II. Aufsichtsgebiet
die Oberamtsbezirke: Aalen, Backnang, Besigheim, Brackenheim, Crailsheim, Ellwangen,
Gaildorf, Gerabronn, Hall, Heidenheim, Heilbronn, Künzelsau, Marbach, Maulbronn,
Mergentheim, Neckarsulm, Neresheim, Ohringen, Vaihingen und Weinsberg;
das III. Aufsichtsgebiet
die Oberamtsbezirke: Balingen, Calw, Freudenstadt, Geislingen, Göppingen, Herrenberg,
Horb, Kirchheim, Nagold, Neuenbürg, Nürtingen, Oberndorf, Reutlingen, Rottenburg,
Nottweil, Spaichingen, Sulz, Tübingen und Urach;
das IV. Aufsichtsgebiet
die Oberamtsbezirke: Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Laupheim, Leutkirch, Münsingen,
Navensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Tuttlingen, Ulm, Waldsee und Wangen.
Für jedes dieser Gebiete wird vom Ministerium des Innern ein Aufsichtskommissär
und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter ernannt.