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e) Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge
für die Preisberechnung maßgebend, so wird in allen Fällen
der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz gebracht.
3. Zu dem nach Maßgabe der Nr. 2 angesetzten Betrage
wird für Verpackung und Fracht ein Zuschlag von 0,15.4 auf 1 kg.
oder ein geringeres Gewicht als 1 kg berechnet. Dieser Zuschlag.
wird bei denjenigen Waren, bei welchen der Einkaufspreis für 1 kg
für die Preisberechnung maßgebend ist, auf 0,50 4 erhöht, wenn sie
in besonders in Rechnung gestellten Gefäßen geliefert werden; dies gilt
jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren Mengen bezogenen Waren:
Acetum, Acetum pyrolignosum crudum, Acida cruda, Adeps
suillus, Calcaria chlorata, Glycerinum, Kalium carbonicum
crudum, Oleum Jecoris Aselli, Oleum Lini, Oleum Olivarum,
Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, Oleum Rapae, Oleum
Terebinthinae, Sapo kalinus venalis, Spiritus, Vaselinum.
4. Dem nach Nr. 2 und 3 angesetzten Betrage werden für
Schneiden und Zerstoßen eines Arzneimittels 0,75 4Ká0, für Herstellung
eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2,00 “4 zugerechnet.
Ist nach Nr. 2 unter a) der Einkaufspreis für 10 8 oder eine
geringere Menge für die Preisberechnung maßgebend, so beträgt dieser
Zuschlag 0,10 “.
5. Die Preise für galenische Arzueimittel setzen sich — unbe-
schadet der nachstehend unter k, 1, m aufgeführten Ausnahmen —
zusammen aus den nach Nr. 2 bis 4 und Nr. 6 bis 7 berechneten
Preisen der zur Herstellung des galenischen Arzneimittels verwendeten
Arzneimittel und aus den nachstehend bestimmten Vergütungen für die
erforderlichen Arbeiten (Defektur-Arbeiten). Maßgebend ist die Her-
stellungsmenge von 1 kg; bei solchen galenischen Arzneimitteln, welche
von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen unter 1 kg her-
gestellt zu werden pflegen, ist die Menge von 100 8g maßgebend.
Bei den unter c, d, g, h, i, 1 aufgeführten Arten von galenischen
Arzneimitteln wird zur Ausgleichung des bei der Herstellung sich er-
gebenden durchschnittlichen Materialverlustes von 10 vom Hundert dem
berechneten Preise ein Neuntel desselben zugeschlagen.