Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Als Vergütungen sind in Ansatz zu bringen: 
a) bei der Herstellung von Extrakten für je 1 kg der aus- 
zuziehenden Stoffe 
bei dünnen Extrakten 3,00 4 
" dicken - .6,00 
= trockenen 12,00 = 
Fluid- . ...600- 
bei der Anfertigung von vockenen, norkotischen Extrakten 
aus dicken Extrakten für 100 . des dicken Extrakts 2,30 4 
I)) bei der Herstellung von Destillaten einschließlich aller Neben- 
arbeiten für je 1 kg des Destillats 
bei spirituösen oder ätherischen 1,50 41% 
bei wässerigen 1,00 = 
Beträgt die Menge der erzustellenden Destillate weniger 
als 1 kg, so ist der Preis für 1 kg in Ansatz zu bringen. 
c) beim Kochen von Olen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, 
einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und 
Filtrierens, für je 1 ss 42309000 4 
d) bei der Herstellung von Latwergen und Pasten für den 
inneren Gebrauch für je 1 . . . 15,60 .4 
e) bei der Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten für 
je 1166 060 4 
1) bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, 
Seifen oder Honig, sowie von Balsamen, Olen, einschließlich 
des Ausziehens und Fitrierens, für je 1 kg. . . 1,00 At 
wenn dabei Erwärmen erforderlich ist. . . . . 1,50 -- 
wenn dabei noch weitere Arbeiten erforderlich sind 2,50 
L) bei der Herstellung von Ceraten, Masßtrn und Seifen für 
je 1 1S .. 4000 At 
h) bei der Mengung von feinen Pulvern für je 1 kg 1,00. 
bei der Mengung von Tee oder aroben Pulvern 
für je 1 kg gg 0,50 = 
i) bei der Herstellung von Salben und Paßten für den äußeren 
Gebrauch ohne Schmelzen für je 1 2,00 
wenn dabei Schmelzen erforderlich ist. 1„,00
	        
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