Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
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Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 26. Januar 1907. 
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung. betreffend die Reisekosten der Schöffen und Geschworenen, sowie der Vertrauensmänner 
des Ausschusses für die Wahl derselben. Vom 23. Januar 1907. — Verfügung der Ministerien der Justiz 
und des Innern, betreffend den Sonntagsdienst der Standesbeamten. Vom 24. Januar 1907. 
  
Königliche Verordnung, 
detreffend die Reisekosten der Schöffen und Geschworenen, sowie der Vertranensmänner des 
Aueschusses für die Wahl derselben. Vom 23. Januar 1907. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung der §8§ 55 und 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Ja- 
nuar 1877 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung (Reichs-Gesetzbl. von 1898 
S. 371) und des Art. 20 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 
vom 24. Januar 1879 (Reg. Bl. S. 3) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
§ 1. 
Die Vertrauensmänner des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, 
desgleichen die Schöffen und Geschworenen haben, wenn sie außerhalb des Sitzungsorts 
des Ausschusses oder des Gerichts wohnen, Vergütung der Reisekosten nach Maßgabe der 
nachfolgenden Bestimmungen anzusprechen.
	        
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