91
Auf Grund dieser Anzeigen hat das Oberamt über die Ortskommissionen seines
Bezirks eine Liste zu führen und aus derselben alljährlich auf den 1. Mai einen den
neuesten Personalbestand der Ortskommissionen und die Einteilung der Auffichtskreise
darstellenden Auszug dem Bezirksobmann mitzuteilen.
8 14.
Auf 1. Mai jeden Jahres sind in den weinbautreibenden Gemeinden die Namen
der Kommissionsmitglieder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen mit dem
Hinweis darauf, daß die Mitglieder befugt sind, in Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit
die mit Reben bepflanzten Grundstücke ohne vorherige Erlaubnis der Verfügungsberechtigten
zu betreten und daselbst innerhalb ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Arbeiten vorzu-
nehmen.
8 15.
Die Aufgabe der Ortskommission, welche vornehmlich die rechtzeitige Entdeckung
von Reblausherden bezweckt, sich aber auch auf jede andere Erkrankung des Weinstocks
zu erstrecken hat, besteht in der überwachung aller im Gemeindebezirk vorhandenen Reb-
pflanzungen, mögen die Reben in Weinbergen, in Rebschulen oder in Gärten (als
Kammerzen usw.), zur Gewinnung von Wein oder von Tafeltrauben oder als Zierreben
angepflanzt sein. Wurzeluntersuchungen dürfen die Mitglieder der Ortskommission nicht
vornehmen.
In Ausübung ihres Überwachungsdienstes liegt den Kommissionsmitgliedern nament-
lich ob:
1) die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben sorgfältig und fort-
laufend zu beobachten und über verdächtige Erscheinungen, welche hiebei wahr-
genommen werden, sofort der Ortspolizeibehörde durch Vermittlung des Vor-
stands der Kommission Meldung zu machen;
2) in zuverlässiger Weise zu ermitteln, ob und wo sich in ihren Aussichtskreisen
alte und abgängige Weinberge, sowie Reben fremden, namentlich amerikanischen
Ursprungs befinden, auch aus welchem Grunde frühere Rebanlagen durch andere
Kulturen oder durch neue Rebanlagen ersetzt worden sind und das Ergebnis
dieser Erhebungen jeweils der Ortspolizeibehörde durch Vermittlung des Vor-
stands der Kommission anzuzeigen;
2