Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Auf Grund dieser Anzeigen hat das Oberamt über die Ortskommissionen seines 
Bezirks eine Liste zu führen und aus derselben alljährlich auf den 1. Mai einen den 
neuesten Personalbestand der Ortskommissionen und die Einteilung der Auffichtskreise 
darstellenden Auszug dem Bezirksobmann mitzuteilen. 
8 14. 
Auf 1. Mai jeden Jahres sind in den weinbautreibenden Gemeinden die Namen 
der Kommissionsmitglieder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen mit dem 
Hinweis darauf, daß die Mitglieder befugt sind, in Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit 
die mit Reben bepflanzten Grundstücke ohne vorherige Erlaubnis der Verfügungsberechtigten 
zu betreten und daselbst innerhalb ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Arbeiten vorzu- 
nehmen. 
8 15. 
Die Aufgabe der Ortskommission, welche vornehmlich die rechtzeitige Entdeckung 
von Reblausherden bezweckt, sich aber auch auf jede andere Erkrankung des Weinstocks 
zu erstrecken hat, besteht in der überwachung aller im Gemeindebezirk vorhandenen Reb- 
pflanzungen, mögen die Reben in Weinbergen, in Rebschulen oder in Gärten (als 
Kammerzen usw.), zur Gewinnung von Wein oder von Tafeltrauben oder als Zierreben 
angepflanzt sein. Wurzeluntersuchungen dürfen die Mitglieder der Ortskommission nicht 
vornehmen. 
In Ausübung ihres Überwachungsdienstes liegt den Kommissionsmitgliedern nament- 
lich ob: 
1) die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben sorgfältig und fort- 
laufend zu beobachten und über verdächtige Erscheinungen, welche hiebei wahr- 
genommen werden, sofort der Ortspolizeibehörde durch Vermittlung des Vor- 
stands der Kommission Meldung zu machen; 
2) in zuverlässiger Weise zu ermitteln, ob und wo sich in ihren Aussichtskreisen 
alte und abgängige Weinberge, sowie Reben fremden, namentlich amerikanischen 
Ursprungs befinden, auch aus welchem Grunde frühere Rebanlagen durch andere 
Kulturen oder durch neue Rebanlagen ersetzt worden sind und das Ergebnis 
dieser Erhebungen jeweils der Ortspolizeibehörde durch Vermittlung des Vor- 
stands der Kommission anzuzeigen; 
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