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II. Maßnahmen im Falle des Auftretens der Reblaus.
1. Allgemeine Vorschriften.
8 21.
Nach § 4 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 sind nachstehende Personen
verpflichtet, der Ortspolizeibehörde unverzüglich alle verdächtigen Erscheinungen, welche
auf das Auftreten der Reblaus schließen lassen, anzuzeigen:
1) der zur Nutzung eines mit Reben bepflanzten Grundstücks Berechtigte in Hinsicht
seines eigenen wie auch jedes benachbarten oder demselben Gemeindebezirk an-
gehörenden Grundstücks,
2) die Weinbergsaufseher sowie die mit dem Vollzug des Reichsgesetzes vom
6. Juli 1904 betrauten Personen hinsichtlich der Bezirke, auf welche sich ihre
Tätigkeit erstreckt.
Die Anzeige hat eine Beschreibung der an den Reben wahrgenommenen Krankheits-
erscheinungen zu geben. Jedoch sind zur Verhütung einer Verschleppung der Krankheit
Wurzeln oder Wurzelteile nicht mit vorzulegen.
Die Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde ungesäumt dem zuständigen Aufsichts-
tommissär unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Oberamts und des Bezirksobmanns
zu übermitteln. Im Falle des § 19 Abs. 3 kommt die übermittlung der Anzeige an
den Aufsichtskommissär in Wegfall.
Der Ortspolizeibehörde liegt ob, das Betreten der verdächtigen Fläche vorläufig zu
verbieten, sowie für die vorläufige Einzäunung der Fläche und die Anbringung von
Verbotstafeln, welche das Betreten der Fläche untersagen, Sorge zu tragen.
8 22.
Der Aufsichtskommissär hat auf Grund der ihm zugehenden Mitteilungen über
verdächtige Erscheinungen alsbald die erforderlichen Erhebungen, nötigenfalls an Ort und
Stelle, vorzunehmen und im Falle der Feststellung der Reblaus schleunigst der Zentral-
stelle für die Landwirtschaft und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, sowie die
Ortspolizeibehörde zu veranlassen, für die sofortige Einzäunung der verseuchten und
seuchenverdächtigen Flächen und die Anbringung von Verbotstafeln, durch welche das Be-
treten dieser Flächen untersagt wird, Sorge zu tragen, soweit diese Maßnahmen nicht