Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

200  1850.

selben  Kreisgericht  entscheidet  das  letztere.  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  zwischen
Einzelrichtem  unter  verschiedenen  Kreibgerichten,  sowie  zwischen  berschiedenen  Kreisgerichten
desselben  Appellatsonögerschtsbezirfs,  entscheid  ögericht.  Streitigkeiten
  über  die  Zustänvigkeit  zwischen  Gerichten  verschirdener  Appellalionsgerichtssprengel
entscheidet  das  Oberappellationsgericht.

Es  gilt  nur  eimmalige  Entscheidung  bel  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit,  und  Recurse
  dagegen  sind  unzulaͤssig.

In  der  Zwischenzeit  hat  jedes  der  streitenden  Gerichte  die  zur  Einleitung  der  Untersuchung
  und  Herstellung  des  Thaebestandes  nöthigen,  und  iusbesondere  alle  viejenigen  Handlungen
  vorzunehmen,  wobei  Gefahr  anf  dem  Verzug  haftet.

 

V.  Verhalten  nichtzuständiger  Gerichte.

Art.  64.

Alle  auch  nicht  zuständigen  Strafgerichte  haben  die  Berechtigung  und  Pflicht,  alle  diejenigen
  Handlungen  vorzunehmen,  welche  zur  Herstellung  des  Thatbestandes  oder  Festhaltung
  eines  Verbrechers  gehören,  insofern  Gefahr  auf  dem  Verzug  schwebt.  Sie  müssen  jevoch
  den  zuständigen  Gerichten  oder  Staatsanwälten  alöbald  Mittheilung  machen  und  die
von  ihnen  ausgenommenen  Verhandlungen  übersenden.

Fünftes  Capttel.

Von  der  Unfähigkeit  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
und  der  Staatsanwälte.

1.  uUnfähigkeit  der  Gerichtspersonen.

Art.  63.

Richter  und  Protocollführer  sind  zu  gerichtlichen  Handlungen  in  einer  Untersuchung
unfähig,  wenn  der  Angeschuldigte  oder  der  durch  das  Verbrechen  Verletzte  mit  ihnen  durch
das  Band  der  Ehe  oder  durch  Verlöbniß,  durch  Blutsverwandtschaft  in  abstelgender  oder
aufsteigender  Linie  oder  in  der  Seitenlinse  bis  zum  drüten  Grad,  oder  durch  Schwägerschaft
in  absteigender  oder  auffleigender  Linie  oder  in  der  Sritenlinie  bis  zum  zweiten  Grad,  verbunden
  ist.  Auch  das  Verhältniß  zwischen  Adopeiweltern  oder  Pflegeeltern  und  deren  Kindem
  macht  unfähig.