Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Gesetz, 
betreffend die Gewährung von Darlehen an die Gemeinde Darmsheim. Vom 11. Juli 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 1 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Gemeinde Darmsheim Darlehen 
aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse bis zu dem Gesamtbetrag 
von 100,000 MA zu geben. Die Darlehen sind für 3 Jahre, vom Tag der Entnahme 
an gerechnet, unverzinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber mit zwei vom Hundert 
dem Jahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis 
zum 1. April 1913 bewilligt werden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 11. Juli 1908. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz, 
betreffend einen vierten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 
bis 31. März 1909. Vom 15. Juli 1908. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als vierten Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1907 bis 
31. März 1909 vom 29. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 234) verordnen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der nach Art. 2 des Finanzgesetzes zur Deckung des Staatsbedarfs bestimmte Be- 
trag der Einnahmen vermindert sich bei Ziff. 1 „Reinertrag des Kammerguts“ im Etats- 
kap. 119/120 Post= und Telegraphenverwaltung für das Etatsjahr 1908 um. 70454
	        
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