Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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V. Erteilung des Abgangszeugnisses. 
§ 26. 
Die Abgangszeugnisse über die Ableistung des Praktischen Jahres sind nach dem 
der Prüfungsordnung beigegebenen Muster 5 durch den Direktor der Universitätsklinik 
oder -Poliklinik oder des wissenschaftlichen Instituts oder den ärztlichen Leiter der Anstalt 
bezw. der selbständigen Anstaltsabteilung, bei welcher der Kandidat tätig gewesen ist, 
auszustellen. War der Kandidat an mehreren Abteilungen tätig, so ist für die betreffende 
Zeit von jedem Abteilungsleiter ein besonderes Zeugnis auszustellen. Alle Zeugnisse 
müssen eine nähere Würdigung der Art der Beschäftigung, sowie eine Angabe darüber 
enthalten, welchen Teil der bezeichneten Zeit der Kandidat vorzugsweise der Behandlung 
von inneren Krankheiten gewidmet, inwieweit er seine praktischen Keuntnisse und Fähig- 
keiten vertieft und fortgebildet, und ob er ausreichendes Verständnis für die Aufgaben 
und Pflichten des ärztlichen Berufes gezeigt hat. 
8 27. 
Wird dem Kandidaten die Erteilung des Abgangszeugnisses von dem ärztlichen Leiter 
der Anstalt versagt, so ist dieser verpflichtet, es dem Kandidaten unter kurzer Angabe der 
Gründe schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde binnen zwei Wochen 
an die der Universitätsanstalt vorgesetzte Behörde, bei ermächtigten Anstalten an die 
Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Anstalt gelegen ist, zulässig. 
Stuttgart, den 15. Juli 1908. 
Für den Staatsminister: 
Scheurlen. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegsweseus, 
betreffend eine Anderung des Vetzeichuisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
Vom 21. Juni 1908. 
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens vom 15. September 1902 (Reg. Bl. S. 511) und die Bekanntmachungen vom 
24. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 258), 5. Mai 1904 (Reg. Bl. S. 115), 12. Mai 1905 
(Reg. Bl. S. 81), 29. April 1906 (Reg. Bl. S. 132) und 22. Juni 1907 (Reg. Bl. S. 222)
	        
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