Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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a) unter Entnahme einer Blutprobe aus der nicht geöffneten Tierleiche. 4M, 
b) unter bloßer Eröffnung der Bauchhöhle der Tierleiche 6, . 
2. Für die Zerlegung einer Tierleiche — einschließlich der etwa erforderlichen mikro- 
skopischen Untersuchung einzelner Körperteile — samt Protokoll und kurzem Gutachten: 
A. nach dem verkürzten Obduktionsverfahren: 
a) wenn bei der Zerlegung Milzbrand, Tollwut — auch ohne Eröffnung des 
Schädels —, Notz oder der Verdacht einer dieser Krankheiten festgestellt 
wirdd.. 8, = 
b) in anderen Fällen: 
a) bei großen Tieren (über 3 Monate alten Pferden, Rindern u. dgl.) 6 —, 
68) bei kleinen Tieren (Fohlen, Kälbern, Stafen, Ziegen, Schweinen, 
Hunden, Katzen u. dgll) .. . . . 4M, 
B. nach dem ausführlichen Obduktionsverfahren: 
a) wenn bei der Zerlegung Milzbrand, Tollwut, Rotz oder der Verdacht einer 
dieser Krankheiten festgestellt wirdd.. 10 —4, 
b) in anderen Fällen: 
a) bei großen Teen 8 4 
6) bei kleinen Titten 5.40. 
Doch dürfen bei Vornahme mehrerer Zerlegungen an einem Tage in den unter 
Buchstaben Ab und Bb bezeichneten Fällen für die zweite und jede weitere Zer- 
legung je nur zwei Drittel des betreffenden Satzes, in den Fällen unter Aa und 
Ba der ganze Satz berechnet werden, jedoch immer nur bis zum Höchstbetrag von 
20 für sämtliche an einem Tag vorgenommenen Zerlegungen. 
3. Für die an die Stelle einer Eröffnung (Ziff. 1 Buchst. b) oder Zerlegung (Ziff. 2) 
tretende Untersuchung einer, soweit nötig, bereits zerlegten Tierleiche — einschließ- 
lich der etwa erforderlichen mikroskopischen Untersuchung einzelner Körperteile — 
samt Protokoll und kurzem Gutachten zwer Drittel des betreffenden Satzes 
bis zum Höchstbetrag nnono 20 J. 
4. Für die Untersuchung auf Geflügelseuchen unter Anwendung der üblichen bakterio-
	        
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