Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Zur  Lehre  vom  Zeugenbeweise  in  Civilsachen.  159

als  untüchtige,  bald  nur  als  verdächtige  Zeugen
zu  betrachten,  jenachdem  sie  bei  dem  Streite  unmittelbar
  oder  blos  mittelbar  betheiliget  erscheinen.  26).

Eine  unmittelbare  Betheiligung  ist  vorhanden,
wenn  es  sich  von  Vortheilen  oder  Verbindlichkeiten
  handelt,  die  allen  Gemeindegliedern  nach  gleichen
  oder  verhältnißmäßigen  Theilen  zufließen  oder
gegen  dritte  Personen  obliegen,  so  daß  das  Privatinteresse
  der  einzelnen  Gemeindeglieder  mit  dem
Interesse  der  Gesammtheit  der  Gemeinde  im  unzertrennlichen
  Zusammenhange  steht.

Außer  diesem  Verhältnisse  ist  nur  eine  mittelbare
  Betheiligung  anzunehmen.

Wenn  nun  ein  Proceß  zwar  nicht  von  der
ganzen  Gemeinde,  sondern  nur  von  einigen  Mitgliedern
  derselben  geführt  wird,  der  Gegenstand
des  Streites  aber  das  Interesse  der  Gemeinde
und  jedes  einzelnen  Gemeindegliedes  berührt,  so
sind  in  diesem  Fall  sogar  diejenigen  Gemeindeglieder,
  welche  nicht  selbst  im  Streite  auftraten,
als  Zeugen  in  eigener  Sache  zu  betrachten  und
daher  zur  Zeugschaft  untüchtig.  Dezgleichen  ist
es  im  gegebenen  Falle  rücksichtlich  anderer  Zeugen,
  bei  welchen  zwar  nicht  der  bemerkte  Grund
der  Untüchtigkeit,  wohl  aber  eine  Exceptionsme-=ßigkeit
  wegen  Verwandtschaft  obwaltet,  einerlei,
ob  sie  mit  den  Producenten  selbst,  oder  mit  andern
  Gemeindegliedern,  welche  am  Processe  nicht
Theil  nehmen,  aber  doch  bei  der  Sache  betheiliget
erscheinen,  verwandt  sind.  27)

26)  Anmerkungen  zur  GO.  X.  6.  10.  lit.  f.  —  Glück
Pand.  Kom.  XXII.  6.  1177.  S.  160.
27)  AGE.  v.  26.  April  1836.  L.  61133.