Zur Lehre vom Zeugenbeweise in Civilsachen. 159
als untüchtige, bald nur als verdächtige Zeugen
zu betrachten, jenachdem sie bei dem Streite unmittelbar
oder blos mittelbar betheiliget erscheinen. 26).
Eine unmittelbare Betheiligung ist vorhanden,
wenn es sich von Vortheilen oder Verbindlichkeiten
handelt, die allen Gemeindegliedern nach gleichen
oder verhältnißmäßigen Theilen zufließen oder
gegen dritte Personen obliegen, so daß das Privatinteresse
der einzelnen Gemeindeglieder mit dem
Interesse der Gesammtheit der Gemeinde im unzertrennlichen
Zusammenhange steht.
Außer diesem Verhältnisse ist nur eine mittelbare
Betheiligung anzunehmen.
Wenn nun ein Proceß zwar nicht von der
ganzen Gemeinde, sondern nur von einigen Mitgliedern
derselben geführt wird, der Gegenstand
des Streites aber das Interesse der Gemeinde
und jedes einzelnen Gemeindegliedes berührt, so
sind in diesem Fall sogar diejenigen Gemeindeglieder,
welche nicht selbst im Streite auftraten,
als Zeugen in eigener Sache zu betrachten und
daher zur Zeugschaft untüchtig. Dezgleichen ist
es im gegebenen Falle rücksichtlich anderer Zeugen,
bei welchen zwar nicht der bemerkte Grund
der Untüchtigkeit, wohl aber eine Exceptionsme-=ßigkeit
wegen Verwandtschaft obwaltet, einerlei,
ob sie mit den Producenten selbst, oder mit andern
Gemeindegliedern, welche am Processe nicht
Theil nehmen, aber doch bei der Sache betheiliget
erscheinen, verwandt sind. 27)
26) Anmerkungen zur GO. X. 6. 10. lit. f. — Glück
Pand. Kom. XXII. 6. 1177. S. 160.
27) AGE. v. 26. April 1836. L. 61133.