Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

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gestellt  worden  ist,  die  Feslstellung  auch  dann  maßigebend  bleibe,  wenn  das
betressende  Indlvidnum  nach  zurückgelegrem  21.  Jahre,  für  sich  betrachter,
von  dem  übernehmenden  Stacte  auf  Grund  des  §.  2  oder  des  §.  1,  b
in  einen  anderen  Staat  zurückgewiesen  werden  könnte,  wogegen

c)  jene  Feststellung  dann  außer  Wlrksomkeit  tritt,  wenn  der  übernehmende
Staat  die  Ausnahme  in  einem  andern  Staat  auf  Grund  des  §.  1,  a  zu
sordern  berechtiget  ist,  eudlich

4)  daß  die  Vorschrist  des  V.  1  auf  solche  Fälle  überbaupt  nicht  zu  bezjieben
sei,  in  welchen  Kinder  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjohre  süc  sich  die
Untecthanschaft  in  elnem  Staate  erworben  haben.

3.
Zu  8.  6.
Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  Personen,  welche  in  Gemaͤßhelt  des  §.  6  beibehalten
  werden  muͤssen,  nicht  nur  nicht  ausgewlesen,  sondetn  auch  nicht  durch  sonstiges
  Versahren  einem  andern  Wereinsstaate  zugeschoben  werden  dürfen.

4.
Zu  §.  6.

Wenn  dle  Uebernahme  eines  Ausgewiesenen  Behufs  des  Durch-LCransporkes
auf  Grund  des  §.  8  unter  b  gesordert  wird,  so  hor  die  ausweisende  Behörde  durch
Belbringung  einer  Aufnahmezusicherung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflch.
keten  Staates  oder  durch  eine  der  in  dem  F.  unter  u  gedachten  Legitlmationen
den  Nachwels  zu  führen,  dass  der  Transportat  dem  pinterllegenden  Staote  wirklich

angehöre

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  kaum  die  Annahme  und  der  Durchwanéport
  der  Ausgewiesenen  verweigert  werden.
5.
—i
In  der  Paß  —  Wanderbuch  —  ouf  einen  bestimmten  Zeltraum  nicht  ausgestellt,
  so  lsl  derselbe  in  **  auf  die  Vorschrlft  unter  lit.  a  als  sortdauernd
guͤltig  anzusehen.
6.

Zu  8.  8  und  8.  11.

Auf  Transporte  von  Personen  aus  einem  Werelnsstaale  In  elnen  zu  den  kontrahlrenden
  Staaten  nicht  gehörigen  Seaat  finder  die  Worscheift  der  96.  8  und’11