Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Für  Werkstätten,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,
kann,  wenn  der  regelmäßige  Betrieb  durch  Naturereignisse  oder  Ungllckssälle  unterbrochen  ist,
oder  wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  die  Rücksichten  auf  die  Arbeiler  es  erwünscht  erscheinen
  lassen,  die  Beschästigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  der  Zeit
zwischen  achleinhalb  Uhr  abends  und  fünfeinhalb  Uhr  morgens  und  die  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen  Seelsorger
für  den  Katechumenen=  und  Konsirmanden-,  Beicht=  und  Kommunionunterricht  bestimmten
Stunden  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  &  II  18  gestatiet  werden.

uf  die  Beschäftigung  männlicher  jugendlicher  Arbeiter  in  Werkstätten  des
Penbddvl  (Alll  20)  mit  Molorbetrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter
beschäftigt  werden,  finden  die  Bestimmungen  unter  B  1  2  Abs.  1  und  B  I.4  keine  Anwendung.

III.  IJür  Moerweraßatten  F  unregelmahiger  Wasserliraft,  in  denen  in  der  Regel  zehn
mehr  Arbeiler  beschäftigt  werden,

regelt  sich  die  —ie  von  Ausnahmen  von  der  unter  B1  2  bresehenen.  Beschränkung

der  Arbeitszeit  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  GewO.  88  13  ,