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Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
kann, wenn der regelmäßige Betrieb durch Naturereignisse oder Ungllckssälle unterbrochen ist,
oder wenn die Natur des Betriebes oder die Rücksichten auf die Arbeiler es erwünscht erscheinen
lassen, die Beschästigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in der Zeit
zwischen achleinhalb Uhr abends und fünfeinhalb Uhr morgens und die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Konsirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten
Stunden unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen unter & II 18 gestatiet werden.
uf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten des
Penbddvl (Alll 20) mit Molorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden, finden die Bestimmungen unter B 1 2 Abs. 1 und B I.4 keine Anwendung.
III. IJür Moerweraßatten F unregelmahiger Wasserliraft, in denen in der Regel zehn
mehr Arbeiler beschäftigt werden,
regelt sich die —ie von Ausnahmen von der unter B1 2 bresehenen. Beschränkung
der Arbeitszeit nach Maßgabe der Vorschriften in GewO. 88 13 ,