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gemeinen Plan hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege
der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan sollen auf der Station Enzberg der östliche Bahnübergang geschlossen,
der westliche auf 8 m und die nördliche Zufahrt zu ihm auf 10 m erbreitert,
endlich die Wege südlich von der Bahn dementsprechend gestaltet werden.
Die Unternehmerin wird in dem Enteignungsverfahren durch die Großherzogliche
Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen in Karlsruhe vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 11. Juni 1909.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin.
Versügung der Ministerien der Juftiz und des Innern,
betreffend den Auslieferungsverkehr mit Niederländisch-Indien und den übrigen niederläudischen
Hesitzungen. Vom 9. Juni 1909.
Nach Art. 8 des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den
Niederlanden vom 31. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 731) kann die
vorläufige Festnahme einer Person, deren Auslieferung aus den Niederlanden oder (gemäß
Art. 18 des Vertrags) aus den niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen
beansprucht werden darf, von den Gerichten, einschließlich der Untersuchungsrichter,
von den Beamten der Staatsanwaltschaft und von den hiezu ermächtigten Polizeiund
Sicherheitsbeamten unmittelbar beantragt werden.
Nachdem in der Anlage zu der Verfügung der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 8. September 1899, betreffend die vorläufige Festnahme von Personen, die
nach den Niederlanden geflüchtet sind, behufs Sicherung ihrer Auslieferung, Reg. Bl.
S. 761, Amtsblatt des Justizministeriums S. 240, ein Verzeichnis derjenigen Behörden