Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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In Notfällen und in der eigenen Praxis kann der Oberamtsarzt die Ermittelung 
auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht von der Polizeibehörde zugegangen ist. 
Dem Medizinalkollegium bleibt vorbehalten, besondere Sachverständige zur Vor- 
nahme von Ermittelungen und zur Beratung für die Erlassung von Schutzmaßregeln 
an Ort und Stelle zu entsenden. 
89. 
Der Oberamtsarzt hat, bevor er seine Ermittelungen vornimmt, wenn der Er— 
krankte sich in ärztlicher Behandlung befindet, mit dem behandelnden Arzt Rücksprache 
zu nehmen. Sofern letztere genügenden Aufschluß nicht gewährt, hat er den Kranken 
persönlich zu besuchen. Von seiner Absicht, den Kranken aufzusuchen, hat er den be— 
handelnden Arzt so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser, falls er hierauf Wert legt, 
mit dem Oberamtsarzt in der Wohnung des Kranken sich einzufinden vermag. 
8 10. 
Dem Oberamtsarzt ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit für erforderlich 
und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu den Kranken oder 
zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit erforder- 
lichen Untersuchungen zu gestatten. 
Die sämtlichen in den §§ 4 und 5 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über 
alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit sowie für die Gefahr der Ver- 
breitung wichtigen Umstände dem Oberamtsarzt und der Polizeibehörde auf Befragen 
Auskunft zu erteilen. 
11. 
Beteiligt sich der behandelnde Arzt auf Ersuchen des Oberamtsarztes bei den ört- 
lichen Ermittelungen im einzelnen, so wird ihm hiefür neben den taxmäßigen Reise- 
gebühren eine Entschädigung in der Höhe des niedersten Satzes der ärztlichen Gebühren= 
ordnung für eine Beratung mit einem andern Arzt gewährt. 
Der Oberamtsarzt hat den behandelnden Arzt sofort nach Abschluß der Ermitte- 
lungen zur Einreichung seines Kostenzettels an das Oberamt zu veranlassen. Später
	        
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