Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

121 
Lehrer oder einer Lehrerin zu übertragen; Ausnahmen kann der Bezirksschulaufseher 
auf Antrag des Ortsschulrats gestatten. 
3. Schulvorständen an 3= bis éklassigen Schulen ist in der Regel keine besondere 
Ermäßigung der Pflichtstundenzahl zu erteilen. Im übrigen ist darauf zu halten, daß 
auch diejenigen Vorstände, bei denen wegen des Umfangs ihrer Vorstandsgeschäfte eine 
weitgehende Entlastung eintreten muß, noch genügend Unterricht geben, um mit dem 
Schulleben in der nötigen unmittelbaren Fühlung zu bleiben. 
4. In Fällen von Dienstverhinderung oder Stellenerledigung sind die Lehrer und 
Lehrerinnen an den Volksschulen desselben Bekenntnisses zu gegenseitiger Aushilfe ver- 
pflichtet. Ebenso haben sie nach Bedarf beim Ausfall von Stunden einzutreten, die 
von Fach= und Religionslehrern gegeben werden. Dabei sollen dem einzelnen in der 
Regel nicht mehr als 36 Wochenstunden insgesamt zugeteilt werden. Leistet er diese 
Stellvertretung an der Volksschule seines Dienstsitzes, so steht ihm eine besondere Be- 
lohnung hiefür nur dann zu, wenn er über seine Pflichtstundenzahl hinaus und nicht 
nur vorübergehend in Anspruch genommen wird. Als vorübergehende Stellvertretung 
gilt eine solche, die innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 30 Tagen zur 
Vertretung einer oder mehrerer Lehrkräfte höchstens an zehn Schultagen geleistet worden 
ist. Erstreckt sich die Stellvertretung auf mehr als zehn Schultage, so ist die Belohnung 
für die ganze Zeit der Stellvertretung zu reichen. Sie ist nach den Sätzen für stell- 
vertretenden Abteilungsunterricht zu bemessen. 
Aushilfe an Volksschulen benachbarter Orte haben die Lehrer und Lehrerinnen 
nur bei einer Entfernung bis zu vier Kilometern und nur gegen besondere Vergütung 
zu leisten, die in der Belohnung für stellvertretenden Abteilungsunterricht und außer- 
dem für den Fall, daß es sich um eine Entfernung von mindestens einem Kilometer 
handelt, in einer Reisekostenentschädigung besteht. Die letztere beträgt bei einer Ent- 
fernung bis zu zwei Kilometern 60 Pfennig, bei einer Entfernung von mehr als zwei 
Kilometern eine Mark 20 Pfennig für jeden besonderen Gang (Hin= und Rückweg zu- 
sammengerechnet). Bei der Berechnung der Entfernungen findet die Vorschrift in § 9 
Abs. 2 dieser Verfügung sinngemäße Anwendung. 
Der gesamte Aufwand für Stellvertretung darf auch bei Beteiligung mehrerer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.