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Lehrer oder einer Lehrerin zu übertragen; Ausnahmen kann der Bezirksschulaufseher
auf Antrag des Ortsschulrats gestatten.
3. Schulvorständen an 3= bis éklassigen Schulen ist in der Regel keine besondere
Ermäßigung der Pflichtstundenzahl zu erteilen. Im übrigen ist darauf zu halten, daß
auch diejenigen Vorstände, bei denen wegen des Umfangs ihrer Vorstandsgeschäfte eine
weitgehende Entlastung eintreten muß, noch genügend Unterricht geben, um mit dem
Schulleben in der nötigen unmittelbaren Fühlung zu bleiben.
4. In Fällen von Dienstverhinderung oder Stellenerledigung sind die Lehrer und
Lehrerinnen an den Volksschulen desselben Bekenntnisses zu gegenseitiger Aushilfe ver-
pflichtet. Ebenso haben sie nach Bedarf beim Ausfall von Stunden einzutreten, die
von Fach= und Religionslehrern gegeben werden. Dabei sollen dem einzelnen in der
Regel nicht mehr als 36 Wochenstunden insgesamt zugeteilt werden. Leistet er diese
Stellvertretung an der Volksschule seines Dienstsitzes, so steht ihm eine besondere Be-
lohnung hiefür nur dann zu, wenn er über seine Pflichtstundenzahl hinaus und nicht
nur vorübergehend in Anspruch genommen wird. Als vorübergehende Stellvertretung
gilt eine solche, die innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 30 Tagen zur
Vertretung einer oder mehrerer Lehrkräfte höchstens an zehn Schultagen geleistet worden
ist. Erstreckt sich die Stellvertretung auf mehr als zehn Schultage, so ist die Belohnung
für die ganze Zeit der Stellvertretung zu reichen. Sie ist nach den Sätzen für stell-
vertretenden Abteilungsunterricht zu bemessen.
Aushilfe an Volksschulen benachbarter Orte haben die Lehrer und Lehrerinnen
nur bei einer Entfernung bis zu vier Kilometern und nur gegen besondere Vergütung
zu leisten, die in der Belohnung für stellvertretenden Abteilungsunterricht und außer-
dem für den Fall, daß es sich um eine Entfernung von mindestens einem Kilometer
handelt, in einer Reisekostenentschädigung besteht. Die letztere beträgt bei einer Ent-
fernung bis zu zwei Kilometern 60 Pfennig, bei einer Entfernung von mehr als zwei
Kilometern eine Mark 20 Pfennig für jeden besonderen Gang (Hin= und Rückweg zu-
sammengerechnet). Bei der Berechnung der Entfernungen findet die Vorschrift in § 9
Abs. 2 dieser Verfügung sinngemäße Anwendung.
Der gesamte Aufwand für Stellvertretung darf auch bei Beteiligung mehrerer