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Lehrer, wenn es sich um eine erledigte Stelle handelt, deren verfügbaren Gehalt und
im übrigen die Bezüge eines besonderen unständigen Stellvertreters nicht übersteigen.
Gibt ein Lehrer zugleich Abteilungsunterricht an seiner eigenen Klasse, so ist die Be—
lohnung hiefür neben derjenigen für die Stellvertretung nur insoweit weiterzureichen,
als dieser Abteilungsunterricht neben dem stellvertretenden Abteilungsunterricht fortgeht.
5. Kommt lediglich eine vorübergehende Stellvertretung in Betracht, so ist sie an
zweiklassigen Schulen von dem sein Amt fortversehenden Lehrer ohne weiteres zu über—
nehmen, an größeren Anstalten von dem Vorstand der einzelnen Schule einzurichten.
Handelt es sich um Stellvertretung für einen Schulvorstand, so sind die ihm über—
tragenen Vorstandsgeschäfte vorläufig von dem dienstältesten der übrigen Lehrer oder
Schulvorstände wahrzunehmen. Von jeder Stellvertretung, die an einklassigen Schulen
notwendig wird, hat der geschäftsführende Vorsitzende des Ortsschulrats den Bezirks-
schulaufseher umgehend in Kenntnis zu setzen. Dieselbe Verpflichtung hat an zwei-
klassigen Schulen der zunächst zur Stellvertretung berufene Lehrer, an größeren
Schulen der einzige oder dienstälteste Schulvorstand, wenn von Anfang an mit einer
Stellvertretung von längerer Dauer zu rechnen ist oder bei einer zunächst als vorüber-
gehend angesehenen Stellvertretung die Frist für ihre unentgeltliche Besorgung über-
schritten wird. In dem Bericht an den Bezirksschulaufseher sind die vorläufig ge-
troffenen und etwa weiter zu treffenden Maßregeln anzugeben. Der Bezirksschulauf-
seher hat dem Oberschulrat zur Anordnung des weiteren Anzeige zu erstatten und
nötigenfalls durch vorläufige Verfügung für den Fortgang des Unterrichts zu sorgen.
Bei 2= bis 6 klassigen Schulen ist der aufsichtführende Vorsitzende des Ortsschul-
rats von der Regelung jeder Stellvertretung, die von den Lehrern am Ort besorgt
wird, in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung erfolgt an zweiklassigen Schulen durch
den zunächst zur Stellvertretung berufenen Lehrer, im übrigen durch den Schulvorstand
oder seinen Stellvertreter.
Zu Art. 47. (Art. XV.)
8 18.
1. In jedem Bezirk hat der Bezirksschulaufseher jährlich mit den Lehrern die
Bezirksschulversammlung, in der Regel eine Hauptkonferenz und weiterhin zwei Sonder-