124
und die für den Bezirk zuständigen kirchlichen Visitatoren des Religionsunterrichts, die
Oberamtsärzte, die besonders bestellten Schulärzte und die Mitglieder der Ortsschulräte
des Bezirks, ferner die an den Volksschulen tätigen Fach- und Religionslehrer. Die
Genannten sind von der Abhaltung der Versammlung ausdrücklich in Kenntnis zu
setzen. Außerdem kann der Bezirksschulaufseher solchen im Bezirk wohnhaften Männern,
bei denen ein besonderes Verständnis für das Volksschulwesen vorauszusetzen ist, auf
Ansuchen die Anwesenheit bei der Versammlung gestatten, soweit dadurch dem Zweck
der letzteren, zu interner Aussprache über die Volksschulverhältnisse amtlich Gelegenheit
zu bieten, kein Eintrag geschieht.
Der Bezirksschulaufseher eröffnet die Verhandlungen mit einer Ubersicht über den
Befund bei den vorangegangenen Prüfungen und Inspektionen, ohne jedoch auf ein-
zelne Orte hinzuweisen oder für die Leistungen des Bezirks in den verschiedenen Schul-
fächern zahlenmäßige Durchschnitte zu ziehen. Im Anschluß an die üÜbersicht stellt er
bestimmte Punkte, die er vorher auf der Tagesordnung bezeichnet hat, zur Beratung.
Über die Beratung und die etwa angenommenen Beschlüsse wird von einem oder meh-
reren Lehrern, die vom Bezirksschulaufseher damit beauftragt werden, ein kurzgefaßtes
Protokoll geführt. Der Bezirksschulaufseher hat das Protokoll dem Oberschulrat vor-
zulegen und, wenn von der Versammlung wichtigere Vorschläge gemacht werden, über
diese eine ÄAußerung abzugeben. Über Vorschläge von allgemeiner Bedeutung, die zu
weiterreichenden Verfügungen Anlaß geben können, haben die Oberschulräte spätestens
auf den Schluß jeden Schuljahrs dem Ministerium zu berichten.
b) Hauptkonferenz.
Die Hauptkonferenz soll den Lehrern Anregung und Anleitung zu tieferem Er-
fassen ihrer ganzen Unterrichts= und Erziehungsaufgabe und namentlich Gelegenheit
zur Erörterung spezieller Fragen der Lehrmethode geben, soweit nötig auch durch Ver-
anstaltung von Lehrproben. Die Konferenz findet in der Regel im Spätsommer statt.
Zum Erscheinen sind sämtliche Lehrer und Lehrerinnen des Bezirks bis zum vollendeten
sechzigsten Lebensjahr verpflichtet; den übrigen wie auch den Fachlehrern ist die Teil-
nahme freigestellt.