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Schulstelle, bei den Volksschulrektoren und Oberlehrern die Ubertragung des betreffenden
Aufsichtsamts maßgebend. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.
Die Befähigung zum Amt eines Volksschulrektors ist in der Regel durch Er-
stehung der höheren Prüfung für den Volksschuldienst nachzuweisen (vergl. Anlage II,
insbesondere auch den § 18).
Für Schulen mit sieben bis vierzehn Klassen und bei weitergehender Klassenzahl
für die in einem Schulhaus oder in einer zusammengehörenden Gruppe von Schul-
gebäuden untergebrachten Klassen eines und desselben Bekenntnisses ist, von Ausnahme-
fällen abgesehen, je nur ein Volksschulrektor zu bestellen. Die Aufsicht eines Schul-
vorstands kann sich über keine Schule erstrecken, die einem andern Ortsschulrat unter-
stellt ist.
Ülber die Befugnisse der Schulvorstände sowie über den Wirkungskreis des Orts-
schulrats und der in seinem Namen die örtliche Aufsicht führenden Organe vergl. An-
lage I B und C.
Zu Art. 57. (Art. XVI, Art. 75.)
g 20.
Sollen in einer Gemeinde die Ortsschulräte für Schulen verschiedener Bekennt-
nisse zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten zusammen-
treten, so hat der Ortsvorsteher oder sein berufener Vertreter im Ortsschulrat die
nötigen Einleitungen entweder von sich aus oder in dem Fall zu treffen, daß min-
destens der dritte Teil der Mitglieder eines Ortsschulrats den Zusammentritt beantragt.
Der Ortsvorsteher hat zunächst jeden Ortsschulrat schriftlich unter Angabe der in Aus-
sicht genommenen Verhandlungsgegenstände zu einer Äußerung darüber aufzufordern,
ob er zu dem Zusammentritt bereit sei. Lehnt ein Ortsschulrat die Teilnahme über-
haupt oder bestimmte Punkte der Tagesordnung ab, so unterbleibt der Zusammentritt
oder die Verhandlung über die abgelehnten Gegenstände.
Die gemeinsamen Sitzungen werden von dem Ortsvorsteher oder von seinem Ver-
treter im Ortsschulrat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Art. 63 ge-
leitet. Im Rahmen dieser Vorschriften kann erforderlichenfalls eine besondere Geschäfts-
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