Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Schulstelle, bei den Volksschulrektoren und Oberlehrern die Ubertragung des betreffenden 
Aufsichtsamts maßgebend. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter. 
Die Befähigung zum Amt eines Volksschulrektors ist in der Regel durch Er- 
stehung der höheren Prüfung für den Volksschuldienst nachzuweisen (vergl. Anlage II, 
insbesondere auch den § 18). 
Für Schulen mit sieben bis vierzehn Klassen und bei weitergehender Klassenzahl 
für die in einem Schulhaus oder in einer zusammengehörenden Gruppe von Schul- 
gebäuden untergebrachten Klassen eines und desselben Bekenntnisses ist, von Ausnahme- 
fällen abgesehen, je nur ein Volksschulrektor zu bestellen. Die Aufsicht eines Schul- 
vorstands kann sich über keine Schule erstrecken, die einem andern Ortsschulrat unter- 
stellt ist. 
Ülber die Befugnisse der Schulvorstände sowie über den Wirkungskreis des Orts- 
schulrats und der in seinem Namen die örtliche Aufsicht führenden Organe vergl. An- 
lage I B und C. 
Zu Art. 57. (Art. XVI, Art. 75.) 
g 20. 
Sollen in einer Gemeinde die Ortsschulräte für Schulen verschiedener Bekennt- 
nisse zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten zusammen- 
treten, so hat der Ortsvorsteher oder sein berufener Vertreter im Ortsschulrat die 
nötigen Einleitungen entweder von sich aus oder in dem Fall zu treffen, daß min- 
destens der dritte Teil der Mitglieder eines Ortsschulrats den Zusammentritt beantragt. 
Der Ortsvorsteher hat zunächst jeden Ortsschulrat schriftlich unter Angabe der in Aus- 
sicht genommenen Verhandlungsgegenstände zu einer Äußerung darüber aufzufordern, 
ob er zu dem Zusammentritt bereit sei. Lehnt ein Ortsschulrat die Teilnahme über- 
haupt oder bestimmte Punkte der Tagesordnung ab, so unterbleibt der Zusammentritt 
oder die Verhandlung über die abgelehnten Gegenstände. 
Die gemeinsamen Sitzungen werden von dem Ortsvorsteher oder von seinem Ver- 
treter im Ortsschulrat unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Art. 63 ge- 
leitet. Im Rahmen dieser Vorschriften kann erforderlichenfalls eine besondere Geschäfts- 
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