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ordnung vereinbart werden. Anträge, über die auf Verlangen von jedem Ortsschul-
rat getrennt abgestimmt wird, gelten als gefallen, wenn sie von einem der Ortsschulräte
abgelehnt werden.
Zu Art. 58 bis 62. (Art. XVI, Art. 76 bis 80.)
§ 21.
1. Zur Erneuerung oder Ergänzung des Ortsschulrats hat jeweils dessen geschäfts-
führender Vorsitzender das Erforderliche einzuleiten.
2. Ergibt sich ein Anstand in betreff der Frage, wer im Sinn von Art. 58 Abs. 2
als berufener Stellvertreter oder Amtsverweser anzusehen ist, so entscheidet der Ober-
schulrat, wenn es sich um die Vertretung von Geistlichen und Lehrern, das Oberamt,
und bei großen und mittleren Städten die Kreisregierung, wenn es sich um diejenige
von Ortsvorstehern usw. handelt.
3. Zur Annahme der Wahl in den Ortssschulrat sind die Schulvorstände, die in
großen und mittleren Städten neben dem dienstältesten Schulvorstand berufen werden
können, sowie die gewählten Vertreter der Lehrerschaft nicht verpflichtet. Für die Ver-
treter der Schulgemeinde besteht diese Verpflichtung nur insoweit, als sie Mitglieder
der Gemeindekollegien sind und als keine Schulen im Sinn von Art. 61 Abs. 4 und
von Art. 62 in Betracht kommen.
Lehnt ein Gewählter, der nicht zum Eintritt in den Ortsschulrat verpflichtet ist,
die Übernahme des Amts ab oder wird ein zur Annahme der Wahl Verpflichteter von
seiner Verpflichtung vorschriftgemäß entbunden, so findet in derselben Weise wie die
Hauptwahl eine Nachwahl statt. Das gleiche gilt, wenn ein gewähltes Mitglied des
Ortsschulrats während der Dauer seines Amts ausscheidet; die Wahl erfolgt in diesem
Fall für den Rest der Amtszeit.
Verwandtschaft und Schwägerschaft bildet kein Hindernis für den Eintritt in den
Ortsschulrat.
4. Die Wahl der Vertreter der Lehrerschaft wird von dem Schulvorstand und,
wo mehrere Schulvorstände bestellt sind, von dem dienstältesten unter ihnen geleitet.
Der Wahlleiter stellt, sofern ihm die entsprechende Mitteilung nicht ohne weiteres zu-