Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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des Religionsunterrichts zwischen Geistlichen und Lehrern, für die Festsetzung der 
Prüfungszeiten, für die etwaige Einforderung von Rechenschaftsberichten der Lehrer über 
ihren Religionsunterricht sowie für Bescheide und Weisungen, die der kirchliche Visitator 
den Lehrern im Anschluß an seine Prüfungen zu geben wünscht. Der Bezirksschulauf- 
seher hat, wenn kein Anstand zu erheben ist, die beantragte Eröffnung zu vollziehen, 
andernfalls aber mit dem kirchlichen Visitator ins Benehmen zu treten und, sofern auf 
diese Weise die Anstände nicht beseitigt werden können, die Entscheidung des Oberschul- 
rats anzurufen. Dieser hat sich mit der zuständigen Oberkirchenbehörde ins Benehmen 
zu setzen und, wenn mit dieser keine Übereinstimmung zu erzielen ist, die Angelegenheit 
dem Ministerium vorzulegen. Das gleiche Verfahren ist bei Anständen in anderen 
Fragen einzuhalten, die sich aus dem vorliegenden Artikel ergeben und sowohl die staat- 
liche wie die kirchliche Seite berühren. Die allgemeine Vorschrift, daß dem Lehrer vor 
den Schülern keine Bemerkungen über den Prüfungsbefund gemacht werden dürfen, gilt 
auch für den kirchlichen Visitator. Dem letzteren bleibt es unbenommen, wenn er in Aus- 
übung seiner Visitationsbefugnisse auf Mängel in der allgemeinen sittlich-religiösen Er- 
ziehung der Kinder stößt, die nach seiner Ansicht durch die Schule verschuldet sind, sich 
deshalb an die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden zu wenden. 
Der Bezirksschulaufseher und die Mitglieder des Ortsschulrats haben das Recht, 
den kirchlichen Prüfungen des Religionsunterrichts in der Volksschule anzuwohnen. 
Die allgemeinen Anordnungen, die von den Oberkirchenbehörden für die Visitationen 
in den Volksschulen getroffen worden sind, werden jeweils durch besonderen Ministerial- 
erlaß zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörden gebracht. 
Ubergangs- und Schlußbeskimmungen. 
Zu Art. 2 Abs. 1 und 2. (Art. 1 Abs. 1 und 2.) 
§ 29. 
Mit der Durchführung der neu aufgenommenen Pflichtfächer haben die Oberschulräte 
im Anschluß an den Lehrplan vom 8. März 1907 alsbald zu beginnen. Dabei ist während 
der übergangszeit, namentlich soweit Zeichnen und weibliche Handarbeit in Betracht kommen, 
auf außerordentliche örtliche Schwierigkeiten in der Beschaffung geeigneter Lehrkräfte und 
zureichender Räume und Mittel nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Den Gemeinden
	        
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