136
des Religionsunterrichts zwischen Geistlichen und Lehrern, für die Festsetzung der
Prüfungszeiten, für die etwaige Einforderung von Rechenschaftsberichten der Lehrer über
ihren Religionsunterricht sowie für Bescheide und Weisungen, die der kirchliche Visitator
den Lehrern im Anschluß an seine Prüfungen zu geben wünscht. Der Bezirksschulauf-
seher hat, wenn kein Anstand zu erheben ist, die beantragte Eröffnung zu vollziehen,
andernfalls aber mit dem kirchlichen Visitator ins Benehmen zu treten und, sofern auf
diese Weise die Anstände nicht beseitigt werden können, die Entscheidung des Oberschul-
rats anzurufen. Dieser hat sich mit der zuständigen Oberkirchenbehörde ins Benehmen
zu setzen und, wenn mit dieser keine Übereinstimmung zu erzielen ist, die Angelegenheit
dem Ministerium vorzulegen. Das gleiche Verfahren ist bei Anständen in anderen
Fragen einzuhalten, die sich aus dem vorliegenden Artikel ergeben und sowohl die staat-
liche wie die kirchliche Seite berühren. Die allgemeine Vorschrift, daß dem Lehrer vor
den Schülern keine Bemerkungen über den Prüfungsbefund gemacht werden dürfen, gilt
auch für den kirchlichen Visitator. Dem letzteren bleibt es unbenommen, wenn er in Aus-
übung seiner Visitationsbefugnisse auf Mängel in der allgemeinen sittlich-religiösen Er-
ziehung der Kinder stößt, die nach seiner Ansicht durch die Schule verschuldet sind, sich
deshalb an die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden zu wenden.
Der Bezirksschulaufseher und die Mitglieder des Ortsschulrats haben das Recht,
den kirchlichen Prüfungen des Religionsunterrichts in der Volksschule anzuwohnen.
Die allgemeinen Anordnungen, die von den Oberkirchenbehörden für die Visitationen
in den Volksschulen getroffen worden sind, werden jeweils durch besonderen Ministerial-
erlaß zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörden gebracht.
Ubergangs- und Schlußbeskimmungen.
Zu Art. 2 Abs. 1 und 2. (Art. 1 Abs. 1 und 2.)
§ 29.
Mit der Durchführung der neu aufgenommenen Pflichtfächer haben die Oberschulräte
im Anschluß an den Lehrplan vom 8. März 1907 alsbald zu beginnen. Dabei ist während
der übergangszeit, namentlich soweit Zeichnen und weibliche Handarbeit in Betracht kommen,
auf außerordentliche örtliche Schwierigkeiten in der Beschaffung geeigneter Lehrkräfte und
zureichender Räume und Mittel nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Den Gemeinden