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schulaufseher einzureichen. In den Gesuchen ist die Lehrerbildungsanstalt zu be-
zeichnen, welcher der einzelne zugeteilt werden möchte.
Beizuschließen ist:
1. ein Geburts- und Taufschein,
2. ein ärztliches Zeugnis (vergl. § 2 Nr. 2),
3. ein Zeugnis des genannten Lehrers über Begabung, Fleiß, Kenntnisse und
sittlich-religiöses Verhalten des Schülers.
Der Bezirksschulaufseher hat die Eingabe samt Belegen spätestens bis
10. Februar jeden Jahres höherenorts vorzulegen.“
Die §§ 12 bis 14 dieser Verfügung werden aufgehoben.
2. In der Verfügung vom 23. Februar 1892, betreffend die Ordnung der Unter-
richtszeit in den Volksschulen usw. (Kons. A. Bl. X. S. 4420), wird hinter der Nr. III
als Nr. IV folgende Vorschrift angefügt:
„Wo an den Volksschulen im Hochwinter die richtige Verteilung der Unter-
richtsstunden auf Vor= und Nachmittag namentlich bei Einführung von Abteilungs-
unterricht erheblichen Schwierigkeiten begegnet, kann die Schule auch während der
Zeit von Mitte November bis Mitte Februar um acht Uhr begonnen werden, wenn
durch genügende Beleuchtung oder durch Verlegung entsprechender Fächer auf die
erste Vormittagsstunde dafür gesorgt ist, daß die Augen der Kinder nicht Schaden leiden.
Die Genehmigung oder Anordnung dieses früheren Schulbeginns steht dem Be-
zirksschulaufseher zu, der sich in allen Fällen zuvor mit dem Ortsschulrat ins Be-
nehmen zu setzen hat.“
3. § 8 der Verfügung vom 25. März 1895 (Reg. Bl. S. 83) zur Ausführung des
Gesetzes vom 22. März 1895, betreffend die allgemeine Fortbildungsschule und die Sonn-
tagsschule usw. (Reg. Bl. S. 77), wird aufgehoben.
§ 9 Abs. 4 dieser Verfügung erhält folgende Fassung:
„Für rechtzeitige und pünktliche Einladung der Schüler und Schülerinnen werden
die Bezirksschulaufseher und die Schulvorstände, an 1= oder 2 klassigen Schulen die
Klassenlehrer Sorge tragen.“