Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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An die Stelle des § 10 tritt die Bestimmung: 
„Die Schulstrafen, die gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungs= und der 
Sonntagsschule zulässig sind, werden durch eine besondere Verfügung über die Hand- 
habung der Schulzucht in den Volksschulen bestimmt.“ 
§ 11 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt: 
„Die im Gesetz vorgesehene Belohnung von einer Mark für jede Unterrichtsstunde 
an der Fortbildungs= und Sonntagsschule kommt dem Lehrer nur für diejenigen 
Stunden zu, die er wirklich erteilt hat. über die Zahl dieser Stunden hat an ein- 
klassigen Schulen der geschäftsführende Vorsitzende des Ortsschulrats, an zweiklassigen 
Schulen der erste Lehrer, im übrigen der einzige oder dienstälteste Schulvorstand der 
Gemeindepflege jeweils einen beglaubigten Nachweis vorzulegen."“ 
In § 15 Abs. 3 und 4 tritt an die Stelle des Ortsschulaufsehers bei einklassigen 
Schulen der geschäftsführende Vorsitzende des Ortsschulrats, bei zweiklassigen Schulen 
der erste Lehrer, im übrigen der einzige oder dienstälteste Schulvorstand, und zwar mit 
der Maßgabe, daß zutreffendenfalls die Aufsichtsperson am künftigen Aufenthaltsort eines 
erkrankten unständigen Lehrers nicht mehr durch die Ausfsichtsperson seines bisherigen 
Verwendungsorts, sondern durch den für den letzteren Ort zuständigen Bezirksschulauf- 
seher zu benachrichtigen ist. 
4. In § 17 Abs. 1 der Verfügung vom 8. Juli 1897, betreffend die erste und zweite 
Dienstprüfung der Volksschullehrer (Reg. Bl. S. 160), sowie in § 16 Abs. 1 der Ver- 
fügung vom 4. Januar 1900, betreffend die erste und zweite Dienstprüfung der Volks- 
schullehrerinnen (Reg. Bl. S. 27), sind die Worte „Orts= und“ zu streichen. 
5. In der Verfügung vom 11. September 1899 (Reg. Bl. S. 659) zur Ausführung 
der Artikel 1 bis 10 und 18 bis 29 des Gesetzes vom 31. Juli 1899, betreffend die 
Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer usw. (Reg. Bl. S. 590), wird § 7 Abs. 1 
durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Zu dem Mobiliar, das den unständigen Lehrern an den Volksschulen unter 
allen Umständen zu stellen ist, gehören: eine Bettstelle, ein verschließbarer Kleider- 
schrank mit einem Fach für Leibweißzeug, ein Tisch, drei Stühle, ein Spiegel, ein 
Waschtisch, womöglich mit Kommode-Einrichtung, ein Büchergestell und ein Kohlen- 
füller oder ein Behälter für Holz. 
Hienach haben die Schulaufsichtsbehörden zu verfahren.“
	        
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