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Anlage I.
Dienstanweisung für die Lehrer und Vorstände der Volksschulen und Verfügung über den Wirkungs-
kreis der Grts- und Bezirks-Aufsichtsbehörden für diese Schulen.
A. Dienstanweisung für die Lehrer der Volksschulen.
§ 1.
Die Lehrer sind verpflichtet, das ihnen übertragene Amt gewissenhaft zu besorgen
und durch ihr Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, die ihr Beruf erfordert,
sich würdig zu zeigen. Insbesondere haben sie dem leiblichen und geistigen Wohl ihrer
Schüler volle Aufmerksamkeit zu widmen, sich auf ihren Unterricht eingehend vorzube-
reiten, den aufgestellten Lehr= und Stundenplan einzuhalten, die Schule rechtzeitig zu
beginnen und zu schließen, die ihnen obliegenden Korrekturen und Berichte pünktlich zu
erledigen und die vorgeschriebenen Bücher und Verzeichnisse richtig zu führen. Den
Schulvorständen und Mitgliedern der Aufsichtsbehörden haben sie achtungsvoll zu be-
gegnen, dienstlichen Anordnungen nachzukommen und in ihrem ganzen Auftreten darauf
zu sehen, daß sie durch Unparteilichkeit, Selbstbeherrschung und freundliches Entgegen-
kommen das Vertrauen von Eltern und Kindern gewinnen und ein gedeihliches Zusammen-
wirken mit ihren Amtsgenossen ermöglichen.
§ 2.
Jeder Lehrer führt seine Klasse selbständig. Er ist bezüglich des Erfolgs seiner
Schularbeit nur dem Bezirksschulaufseher und dem Oberschulrat verantwortlich. Wei-
sungen in methodischer Hinsicht können den ständigen Lehrern nur von diesen Stellen
oder, soweit an größeren Schulen Bestimmungen für das Handinhandgehen der ver-
schiedenen Klassenlehrer nötig sind, von dem Lehrerkonvent erteilt werden. Die unständigen
Lehrer sind, solange sie die Sonderkonferenzen zu besuchen haben, der schultechnischen
Leitung der Schulvorstände unterstellt. Sie haben während der genannten Zeit ein
Unterrichtstagebuch zu führen, in dem sie für ihre einzelnen Schulstunden Auswahl und
Anordnung des Unterrichtsstoffs kurz zu verzeichnen haben.
Den Ortsschulräten und Schulvorständen steht eine Aufsicht und Einwirkung gegen-
über den Lehrern nur nach Maßgabe der besonderen hierüber bestehenden Vorschriften zu.