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8 8.
Bezüglich der Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, der übernahme von
Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen sowie der Annahme von Geschenken wird auf
die Bestimmungen des Beamtengesetzes verwiesen.
Von der Absicht ihrer Verheiratung haben die Lehrer, bevor sie das Aufgebot be-
antragen, dem Oberschulrat durch Vermittlung des Bezirksschulaufsehers Anzeige zu er-
statten. Dabei ist Namen, Wohnort und Alter der Braut sowie Namen, Wohnort und
Stand ihrer Eltern anzugeben und ein amtliches Leumundszeugnis für die Braut bei-
zufügen.
89.
Ist ein Lehrer durch Krankheit an der Ausübung seines Berufs verhindert, so hat
er das unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige ist bei einklassigen Schulen an den ge—
schäftsführenden Vorsitzenden des Ortsschulrats, bei zweiklassigen Schulen an den sein
Amt fortversehenden Lehrer und im übrigen an den Vorstand der betreffenden einzelnen
Schule zu richten. Erkrankt ein Schulvorstand, so ist der dienstälteste der übrigen Lehrer
oder Schulvorstände in Kenntnis zu setzen.
Auf Verlangen hat der Erkrankte ein von einem beamteten Arzt ausgestelltes Zeug-
nis beizubringen.
Die allgemeinen Vorschriften über Stellvertretung gelten auch bei Dienstverhinderung
eines Lehrers durch Krankheit.
10.
Von jeder Einberufung zu militärischen Dienstleistungen haben die Lehrer sofort
nach Empfang des Befehls dem Bezirksschulaufseher und an einklassigen Schulen zugleich
dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Ortsschulrats Kenntnis zu geben.
Bevor sich ein Lehrer zu einer freiwilligen militärischen Übung bereit erklärt, hat er
die Entschließung des Oberschulrats darüber einzuholen, ob keine dienstlichen Oindernisse
entgegenstehen.
Jeder in einen Aufsichtsbezirk neu eintretende Lehrer hat spätestens 14 Tage nach
Dienstantritt seine Militärpapiere dem Bezirksschulaufseher vorzulegen, der die nötigen
Einträge in die Bezirkswehrliste zu besorgen hat. Das gleiche gilt für alle im Bezirk
angestellten Lehrer, sobald in ihren Militärverhältnissen eine Anderung eingetreten ist.