Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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§ 11. 
Bei Versetzung auf eine andere Stelle haben sich die Lehrer sofort nach Eintreffen 
am neuen Dienstort den beiden Vorsitzenden des Ortsschulrats und zutreffendenfalls auch 
dem Vorstand ihrer Schule vorzustellen. Ebenso sollen sie sich biunen angemessener Frist 
bei dem Bezirksschulanfseher persönlich melden. 
8 12. 
Soweit nicht durch besondere Vorschriften etwas anderes festgesetzt ist, vollzieht sich 
der amtliche Verkehr zwischen den Lehrern und den höheren Aufsichtsbehörden ohne Be- 
teiligung des Ortsschulrats oder seines geschäftsführenden Vorsitzenden. Das gilt nament- 
lich auch für Stellenbewerbungen sowie für Gesuche um Heiratserlaubnis und um Ver- 
setzung in den Ruhestand. 
Eingaben, Berichte und Anzeigen der Lehrer, die nach Maßgabe der vorstehenden 
Bestimmung unmittelbar an die höheren Aufsichtsbehörden gehen, sind an 1-oder 2 klassi- 
gen Schulen durch den einzigen oder ersten Lehrer, an größeren Schulen durch den Schul- 
vorstand dem Bezirksschulaufseher vorzulegen. Sind die den Verkehr vermittelnden 
Stellen bei einer Angelegenheit persönlich beteiligt, so können sie bei der Vorlage der 
Schriftslücke übergangen werden. Unterstützungsgesuche sowie Stellenbewerbungen können 
jederzeit dem Bezirksschulaufseher unmittelbar vorgelegt werden. 
Die Vermittlung durch die ersten Lehrer oder die Schulvorstände ist auch bei dem 
dienstlichen Verkehr der Lehrer mit dem Ortsschulrat und seinen beiden Vorsitzenden ein- 
zuhalten (vergl. auch § 8 der Verfügung über den Wirkungskreis des Ortsschulrats). 
§ 13. 
Im amtlichen Postverkehr mit den Schulaussichtsstellen einschließlich des Ortsschul- 
rats haben die Lehrer und diejenigen Schulvorstände, denen die Verwendung eines Dienst- 
siegels und amtlicher Postwertzeichen nicht zusteht, die Sendungen unfrankiert abzuschicken. 
Auf der Vorderseite derartiger Sendungen ist in die linke obere Ecke der Vermerk: 
„Portopflichtige Dienstsache. In Ermanglung eines Dienstsiegels“, sowie der Name des 
Absenders zu setzen. 
8 14. 
Mit Ausnahme von §7 und § 10 finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf 
die Lehrerinnen der Volksschule Anwendung.
	        
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