Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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B. Dienstanweisung für die Vorstände der Volksschulen. 
§ 1. 
Der Schulvorstand ist der Leiter der Schule und für ihre geordnete Verwaltung 
unmittelbar verantwortlich. 
Er wird durch den Oberschulrat ernannt und ist dem Bezirksschulaufseher unter- 
stellt. Auf dem Gebiet der Schulpflege, deren Geschäfte er innerhalb seiner Anstalt in 
eigener Verantwortung wahrzunehmen hat, bildet er die Mittelstelle zwischen Schule und 
Ortsschulrat und ist an die Weisungen des letzteren oder seines aufsichtführenden Vor- 
sitzenden mit der Einschränkung gebunden, daß er zum Zweck höherer Entscheidung den 
Bezirksschulaufseher anrufen kann, wenn die angeordnete Maßregel nach seiner über- 
zeugung den bestehenden Vorschriften oder dem Interesse der Schule widerstreitet. 
§2. 
Der Vorstand hat innerhalb seiner Zuständigkeit für die Durchführung der allge- 
meinen Vorschriften für das Volksschulwesen sowie der ihm zugehenden besonderen Ver- 
fügungen der Aufsichtsbehörden zu sorgen, in Gemeinschaft mit dem Lehrerkonvent der 
Förderung der Schule als seiner obersten Aufgabe sich zu widmen und alle Einrichtungen 
zu treffen oder bei der berufenen Stelle anzuregen, die geeignet sind, Hindernisse für 
die Wirksamkeit des Lehrers zu beseitigen und der Schule die volle Lösung ihrer Bil- 
dungs= und Erziehungsaufgabe zu erleichtern. 
§ 3. 
Der Wirkungskreis des Vorstands umfaßt die Angelegenheiten der Schulordnung 
sowie die des inneren Schulbetriebs, letztere mit der Maßgabe, daß abgesehen von der 
Einführung der unständigen Lehrer in ihre Schularbeit die schultechnischen Gegenstände 
im engeren Sinn (Vornahme der Klassenprüfungen, Ausstellung von Zeugnissen über 
die Leistungen der Lehrer, selbständige methodische Anordnungen) ausgeschlossen sind. 
84. 
Auf dem Gebiet der Schulordnung hat der Vorstand namentlich folgende Aufgaben 
zu erfüllen: 
1. Er führt die Aufsicht über das Schulgebäude und überwacht seine richtige Aus-
	        
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