Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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c. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren, 
e. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen und 
f. nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und 
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Umschläge, 
soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten find (vergl. 
Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung ent- 
haltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 17. Januar 1910. 
Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Titel und die Rangverhältnisse der Lehrer an Gewerbe- und Bandelsschulen. 
Vom 12. Januar 1910. 
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 12. Januar 1910 haben Seine 
Königliche Majestät hinsichtlich der Titel und der Rangverhältnisse der Lehrer an 
den Gewerbe= und Handelsschulen gnädigst zu verfügen geruht: 
1. Die ständigen Lehrer an den Gewerbe= und Handelsschulen führen, soweit 
ihnen nicht für ihre Person ein höherer Titel verliehen ist, je nach ihrer Vor- 
bildung und ihrem Lehrauftrag den Titel „Gewerbelehrer“" oder „Handelslehrer“. 
2. Soweit nicht einem Gewerbe= oder Handelslehrer für seine Person der Rang 
auf einer höheren Stufe zugewiesen wird, kommt der Rang
	        
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