Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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ministerium anderweit bestimmt werden. Die Kosten einer von den Beteiligten 
verlangten besonderen Ausstattung einer Urkunde, namentlich die Kosten, welche 
durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, können besonders in Ansatz 
gebracht werden. 
2. In § 30 Ziff. 1 erhält Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung: 
Die Erhebung von Schreibgebühren für Auszüge oder Ausfertigungen des 
Schätzungsprotokolls wird hiedurch nicht berührt; für die Bemessung der Schreib- 
gebühren sind die Vorschriften in § 22 Abs. 2 maßgebend. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1910 in Kraft. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. März 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verkaufspreise für hochwertiges Diphtherieheilserum. Vom 14. März 1910. 
Die Verkaufspreise der Apotheken für hochwertiges (500 faches) Diphtherieheilserum 
werden wie folgt festgesetzt bei: 
Füllungen mit 3000 Immunisierungseinheiten auf 7,75 4 
» »4000 » »10,00» 
» » 6000 1 » 1 4, 50 7“ 
*4 7 8000 7# 77 19,00 7. 
Stuttgart, den 14. März 1910. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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