Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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4. für Kitzböcke, d. h. männliche Junge des Rehwilds: im Jahre der Geburt bis 
15. Oktober, 
für Rehgeißen und weibliche Rehkitze: vom 1. Dezember bis 15. Oktober, 
für Hasen: vom 16. Januar bis 30. September, 
für Auer-, Birk- und Haselhähne: vom 1. Juni bis 31. August, 
für Auer-, Birk- und Haselhennen: vom 1. Dezember bis 31. Oktober, 
für Fasanenhähne: vom 1. Februar bis 31. August, 
10. für Rebhühner, Wachteln und Fasanenhennen: vom 1. Dezember bis 31. August, 
11. für Schnepfen und Bekassinen: vom 16. April bis 30. Juni, 
12. für wilde Enten: vom 1. März bis 30. Juni, 
13. für wilde Tauben: vom 1. April bis 31. Mai, 
je einschließlich der genannten Tage. 
Für das in Tiergärten oder in eingezäunten oder sonst gehörig abgeschlossenen 
Grundstücken gehaltene Wild sowie für andere einzelne Fälle von besonderer Art bleibt 
dem Ministerium des Innern vorbehalten, dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten 
das Erlegen oder Fangen einzelner Arten von Wild während der Hegezeit unter Be- 
schränkung auf eine bestimmte Stückzahl und unter Festsetzung einer Frist für die Er- 
legung ausnahmsweise zu gestatten. Wird eine solche Ermächtigung erteilt, so ist der 
Verkauf und der Ankauf der auf Grund derselben erlegten oder gefangenen Tiere unter 
Beobachtung der in § 2 enthaltenen Vorschrift erlaubt, wofern nicht die Dispensations- 
erteilung ausdrücklich an die Bedingung der Unterlassung des öffentlichen Verkaufs 
oder des Verkaufs überhaupt geknüpft wurde. 
* 2. 
Wer vom Schluß der nach Beginn der Hegezeit gesetzlich noch zugelassenen acht- 
tägigen Verkaufsfrist an bis zu dem Ablauf der für die einzelne Wildart geltenden 
Hegezeit Wild der zu schonenden Art zum Verkauf bringt, hat sich durch ein Ursprungs- 
zeugnis darüber auszuweisen, daß der Verkauf des betreffenden Wilds nach § 1 Abs. 2 
gestattet ist. 
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