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Nach diesem Plan sollen auf der genannten Station Überholungsgleise und ein
Zwischenbahnsteig hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine Verlängerung der
Station in beiden Richtungen sowie eine Verbreiterung gegen Osten nötig. Der Güter—
bahnhof ist auf der Ortseite zu erweitern. Die Unterführung der Eglosheimer Straße
und die Feldwegüberführung bei km 17 + 672,4 der Hauptbahn werden durch neue
Brücken ersetzt, wobei die Zufahrwege teilweise zu verlegen sind. Die in das Gelände
der Stationserweiterung fallenden Feldwege werden durch neue Weganlagen ersetzt. Die
Stationserweiterung erstreckt sich auf die Markungen Asperg und Ludwigsburg.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 30. März 1910.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
t Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend Anderung einzelner Vorschristen der Vollzugsverfügung zum Fürsorgeerziehungsgesetz.
Vom 29. März 1910.
Die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. Februar 1900,
betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger (Reg.-
Bl. von 1900 S. 120 und von 1905 S. 291), wird im Hinblick auf das am 1. April
ds. Is. in Kraft tretende Gesetz vom 17. August 1909, betreffend Abänderung einiger
Bestimmungen der Gesetze über das Volksschulwesen (Reg. Bl. S. 161), dahin geändert:
1. In § 4 erhält Abs. 3 folgende Fassung:
Unter der zuständigen Schulbehörde ist bei Schülern, welche die Volks-
schule besuchen, der zum Mitvorsitz im Ortsschulrat berufene Ortsgeistliche oder
Schulvorstand, bei Schülern, welche eine die Volksschule ersetzende Anstalts-