Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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schule oder Privatschule oder eine höhere Lehranstalt besuchen, der Vorstand 
dieser Anstalt zu verstehen. Von den genannten Personen wird stets der 
Klassenlehrer des Minderjährigen zu hören sein. 
2. In 8 12 werden die Worte „(Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und 
Schulwesens vom 25. März 1895, betreffend die Handhabung der Schulzucht 
in den Volksschulen, Konsistorialamtsblatt S. 4829, Konsistorialerlaß vom 
6. September 1892, Konsistorialamtsblatt S. 4467)“ durch die Worte „(Ver- 
fügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 1. März 1910, 
betreffend die Handhabung der Schulzucht in den Volksschulen, Amtsblatt 
dieses Ministeriums S. 117)“ ersetzt. 
Stuttgart, den 29. März 1910. 
Schmidlin. Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Grganisation des Landjägerkorps. Vom 31. März 1910. 
Auf Grund des § 5 der Königlichen Verordnung, betreffend die Organisation 
des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen vom 1 1. Oktober 
1898 (Reg. Bl. S. 225), wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 26. März ds. Is. nachstehendes verfügt: 
1. Das Landjägerkorps wird bis auf weiteres in zwei Bezirke eingeteilt, deren 
erster den Neckar= und Schwarzwaldkreis und deren zweiter den Jagst= und 
Donaukreis umfaßt. 
2. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1910 einschließlich wird als Sitz des Be- 
zirkskommandos I1 Reutlingen und als Sitz des Bezirkskommandos II Ellwangen 
bestimmt. Vom 1. Juli 1910 ab wird der Sitz beider Bezirkskommandos nach 
Stuttgart verlegt. 
Stuttgart, den 31. März 1910. Pischek. 
— — —" — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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