Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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hardsbrücke in Tübingen an bis zu der flußabwärts zu verlegenden Einmündung der 
Steinlach auf eine Sohlenbreite von 51 m und von da ab bis etwa 200 m 
unterhalb der geplanten Stauanlage auf eine Sohlenbreite von 59 m zu bringen. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Tübingen durch Oberbürgermeister Haußer daselbst vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. April 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den viergleisigen 
Ausban der Hauptbahnstrecke Zuffenhausen—Ludwigsburg und für die damit zusammenhängenden 
tahnhof-lmbauten und-Erweiterungen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 9. April 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den viergleisigen Ausbau der 
Hauptbahnstrecke Zuffenhausen—Ludwigsburg und für die damit zusammenhängenden 
Bahnhof-Umbauten und -Erweiterungen (Art. 1. Nr. 3, 6 und 7 des Gesetzes vom
	        
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