Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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ist, erhält die Nr. I der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Gebühren für die Prüfung und Revision von Dampfkesseln, vom 23. Dezember 1895 
(Reg. Bl. S. 349) nunmehr folgende Fassung: 
I. Genehmigung: 
  
  
  
  
  
für Kessel mit einer Heizfläche 
in qm 
0—5 über 5—20 üÜber 20—50 Über 50 
4 “ 
1. Für die Begutachtung einer Dampfkesselanlage: 
ohne Augenschein 4 5 6 8 
mit Augenschein 6 8 12 16 
2. Für die Bauprüfung: 
a. eines oder des größten von mehreren Kessen 7 9 12 15 
b. jedes folgenden Kessels, welcher unmittelbar anschließend 
an den ersten in demselben Anwesen geprüft wire. 5 7 9 12 
. wenn sie unmittelbar im Anschlusse an die Wasserdruck- « 
probe (zu vergl. Ziffer 3) vorgenommen wird 5. 9 12 
3. Für die Wasserdruckprobe: 1 
a. eines oder des größten von mehreren Kesseln 7 9 12 15 
b. jedes folgenden Kessels, welcher unmittelbar anschließend J 
andenerstenindemselbenAnwesengeprüftwird. 5 7 9 12 
(vergl. hiezu Ziffer II 3). # 
4. Für die Heizprobe: 
a. wenn sie unmittelbar im Anschlusse an die Wasser- . 
druckprobe vorgenommen wird 7 9 12 
b. in allen anderen Fällen 92 12 15 
  
  
  
Stuttgart, den 9. April 1910. 
Pischek.
	        
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