Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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„für das Departement des Innern: 
9. Zum Bau einer zweiten Donaubrücke zwischen Ulm und 
Neu-Ulm an einem Staatsbeitrag in Gesamthöhe von 
250 000 / als erste Rate 125 000 "." 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 5. Mai 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesetz, 
betrefeend einen JZweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode I. April 1909 bis 
31. März 1911. Vom 5. Mai 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1909 
bis 31. März 1911 vom 18. August 1909 (Reg. Bl. S. 152) verordnen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Dem Finanzgesetz wird folgender Art. 11 angefügt: 
„Art. 11. 
Zu außerordentlichen Staatsausgaben werden weiter bestimmt: 
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
1. zu Erbauung einer neuen Lehrerbildungsanstalt in Heilbronn 
955 000 4, 
2. zu Erbauung einer neuen Lehrerbildungsanstalt in Rottweil 965 000 4.
	        
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