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damit beauftragten Kommissare von dem Ministerium der auswärtigen Ange-
legenheiten, Verkehrsabteilung, die Erlaubnis hiezu erteilt ist.
4. Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer er-
lassen und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. Diesem bleibt jedoch vorbehalten, auch die
übrigen Vorschriften für den Betrieb ohne weiteres von sich aus zu erlassen.
Es wird davon ausgegangen, daß der Unternehmer auf den beiden von
ihm betriebenen Straßenbahnlinien Ravensburg—Weingarten und Weingarten—
Baienfurt einen durchgehenden Betrieb einrichtet.
8 10.
Die Staatseisenbahnverwaltung wird für den gegenseitigen Verkehr mit Stationen
der Nebenbahn direkte Tarife herstellen, soweit sich hiefür ein Bedürfnis ergibt.
Dabei soll beim Güterverkehr eine hälftige Teilung der Abfertigungsgebühr statt-
finden, wenn und solange eine gleiche Teilung beim direkten Verkehr mit anderen an
die württembergische Staatsbahn angeschlossenen Privatbahnen Platz greift.
8 11.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1. seine Betriebsrechnung nach den von dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, erteilten Vorschriften einzurichten und diesem
Ministerium zu der von ihm zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs-
rechnungs-Abschluß einzureichen,
2. die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach-
weisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen vorzulegen.
8 12.
Die Staatseisenbahnverwaltung ist berechtigt, Bahnen zu bauen und in Betrieb
zu nehmen, die sich an die in dieser Urkunde bezeichneten Bahnen als Abzweigung
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