Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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8 19. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht 
vollständig nach, so kann, wofern nicht die Sicherheit für verfallen (§ 17) oder die 
Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 18), das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, ihm hiefür eine angemessene Frist stellen und nach 
ihrem fruchtlosen Ablauf die getroffenen Anordnungen auf seine Kosten zum Vollzug 
bringen, auch gegen ihn mit Geldstrafen bis zu 1000 /¾ für den einzelnen Fall ein- 
schreiten, denen er sich als Vertragstrafen unterwirft. 
g 20. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, aufgeben. 
Will er die Bahnen veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleich- 
falls die Genehmigung dieses Ministeriums einzuholen. 
§ 21. 
Die Genehmigung wird auf die Dauer von neunzig Jahren verliehen, die vom 
Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der Nebenbahn Weingarten— Niederbiegen an 
gerechnet werden. 
Nach Ablauf dieser Frist gehen die beiden Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum 
des Staats über. Zu den Bahnanlagen im Sinn dieser Bestimmung gehören außer 
den Schienengleisen und den Ständern mit Oberleitung die Wagenschuppen, Depots 
und Werkstätten in Weingarten Güterbahnhof, Baienfurt und Niederbiegen je ein- 
schließlich der hiezu gehörigen Grundfläche, dagegen nicht die Fahrzeuge, Betriebsgerät- 
schaften und etwaige Materialvorräte. 
8 22. 
Der Staat kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahnanlagen (vergl. 8 21 Abs. 2) ver- 
langen. Dem Unternehmer, dem das Verlangen der Abtretung mindestens ein Jahr
	        
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