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8 19.
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht
vollständig nach, so kann, wofern nicht die Sicherheit für verfallen (§ 17) oder die
Genehmigung für erloschen erklärt wird (§ 18), das Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, ihm hiefür eine angemessene Frist stellen und nach
ihrem fruchtlosen Ablauf die getroffenen Anordnungen auf seine Kosten zum Vollzug
bringen, auch gegen ihn mit Geldstrafen bis zu 1000 /¾ für den einzelnen Fall ein-
schreiten, denen er sich als Vertragstrafen unterwirft.
g 20.
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, aufgeben.
Will er die Bahnen veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleich-
falls die Genehmigung dieses Ministeriums einzuholen.
§ 21.
Die Genehmigung wird auf die Dauer von neunzig Jahren verliehen, die vom
Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der Nebenbahn Weingarten— Niederbiegen an
gerechnet werden.
Nach Ablauf dieser Frist gehen die beiden Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigentum
des Staats über. Zu den Bahnanlagen im Sinn dieser Bestimmung gehören außer
den Schienengleisen und den Ständern mit Oberleitung die Wagenschuppen, Depots
und Werkstätten in Weingarten Güterbahnhof, Baienfurt und Niederbiegen je ein-
schließlich der hiezu gehörigen Grundfläche, dagegen nicht die Fahrzeuge, Betriebsgerät-
schaften und etwaige Materialvorräte.
8 22.
Der Staat kann gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahnanlagen (vergl. 8 21 Abs. 2) ver-
langen. Dem Unternehmer, dem das Verlangen der Abtretung mindestens ein Jahr